Ist das denn wirklich eine gute Einstellung.
Mal ernsthaft: Lohnt es sich für unser Land so weit zu gehen? Unser Land versinkt immer weiter...
Ist das denn wirklich eine gute Einstellung.
Mal ernsthaft: Lohnt es sich für unser Land so weit zu gehen? Unser Land versinkt immer weiter...
Wie meinst du? Willst du das Land verlassen oder wie?
Raucht eine Zigarette auf der Terrasse während sie aufs Meer blickt
Was ist nur mit diesem Land los? Wir werden langsam zum Klischee...südländisch, faul, korrupt und kriminell...
Estimados Congresistas,
Ich bringe für die Regierung diesen Vertrag in den Kongress ein.
Die Republik West-Nerika ist ein aufstrebender Staat im Herzen Nerikas und birgt nicht ausgeschöpftes Potential in allen Sektoren.
San Cristóbal und West-Nerika können beide von diesem Vertrag profitieren und die Bereitschaft zur künftigen Vertiefung dieser Partnerschaft ist auch auf beiden Seiten gegeben.
Ich bitte Sie um Ihre Zustimmung.
Señor Carlos Torres Ibáñez , ¿qué carajos está pasando? Behandeln wir künftige Verbündete wie Astor uns behandelt?
Im Prinzip begrüße ich das, nur teilen wir das Land weiter in nutzlose politische Bezirke ein. Wir sollten ein föderales Präsidialsystem schaffen in dem sich alle föderalen Einheiten selbst verwalten.
Alles anzeigenIch erbitte eine Diskussion mit anschließendem Votum über diesen Vertrag:
Contrato con la República de Nerica Oeste
Grundlagenvertrag zwischen zwischen der Republik San Cristobal und der Republik West-Nerica
Artikel 1 - Die persönliche Ebene
Bürgern und Repräsentanten der Vertragsstaaten ist es gestattet, sich frei in den Ländern der Vertragsstaaten zu bewegen und niederzulassen. Es bedarf nicht der Erteilung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis. Näheres bestimmen die jeweiligen Gesetze der Vertragsstaaten.
Artikel 2 - Die politische Ebene
(1) Die Vertragsstaaten erkennen sich gegenseitig als eigenständige souveräne Staaten an.
(2) Es wird festgehalten, dass es untunlich ist, sich in die inneren Angelegenheiten des jeweils anderen Vertragsstaates einzumischen. Es ist jedoch zulässig, höfliche Vorschläge für Regelungen zu unterbreiten oder Missfallen zu einer staatlichen Handlung, die gegen allgemeine Menschenrechte zu verstoßen droht, zu äußern.
(3) Die Vertragsstaaten sind sich einig, dass sie eine friedliche Außenpolitik führen wollen und stets versuchen, Konflikte auf internationaler Ebene diplomatisch zu lösen. Die Vertragsstaaten unterstützen sich hierbei gegenseitig, sofern dies vom betroffenen Vertragsstaat gewünscht wird.
(4) Es wird festgehalten, dass keine Seite geheimdienstliche Tätigkeiten ohne vorherige Genehmigung und Bekanntgabe der Ergebnisse in dem anderen Land durchführt.
(5) Für die Vertragsstaaten besteht keine Unterstützungspflicht im Verteidigungsfalle des jeweils anderen Vertragsstaates. Freiwillige Hilfeleistungen sind allerdings nach Zustimmung des betroffenen Staates möglich.
(6) Die Vertragsstaaten ermöglichen den Austausch von Botschaftern. Die ausgetauschten Botschafter unterliegen auf dem Gelände der Botschaft der Gesetzgebung des entsendenden Vertragsstaates, müssen sich aber außerhalb des Geländes im Rahmen der Gesetze des Gastlandes bewegen. Botschafter besitzen diplomatische Immunität, die nur in Ausnahmefällen von der Regierung des entsendenden Staates aufgehoben werden kann.
Artikel 3 - Die kulturelle Ebene
(1) Beide Vertragsstaaten vereinbaren einen großzügigen kulturellen Austausch auf allen Ebenen, um allen Bürgern das Wesen und die Eigenheiten der anderen Nation näher zubringen;
(2) Als wichtige Aspekte des kulturellen Austausch gelten unter anderem Schüleraustauschprogramme, Studien-, Sprach- und Kulturreisen, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, sowie Gastspiele von Künstlern.
(3) Beide Vertragsstaaten ermöglichen ein Programm zur Partnerschaft von Städten, Gemeinden, Dörfern und sonstigen kommunalen Verbindungen. Die Städte, Gemeinden, Dörfer und sonstige kommunale Verbindungen der Vertragspartner gelten als ermächtigt, mit Städten, Gemeinden, Dörfern und sonstigen kommunale Verbindungen des anderen Vertragspartners entsprechende Abkommen zu vereinbaren.
Artikel 4 - Organisatorisches
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diplomatisches Personal des Vertragspartners bei der Erfüllung seiner Aufgaben jederzeit nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen, soweit dies nicht zu einer innerstaatlichen Interessenskollision führt.
(2) Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung und Ratifikation beider Unterzeichnerstaaten statt.
(3) Der Vertrag hat ab dem Tag der Ratifikation beider Länder unbegrenzte Laufzeit.
(4) Die Kündigung bedarf der Schriftform und einer Begründung. Die Wirkung der Kündigung des Vertrags tritt 4 Wochen nach Bekanntgabe gegenüber dem anderen Vertragspartner ein, es sei denn, die Vertragspartner einigen sich auf einen früheren oder späteren Zeitpunkt des Wirksamwerdens.
Presidente de la República de San Cristóbal
Primer Ministro de la República de Nerica Oeste
Niest
Ich erbitte eine Diskussion mit anschließendem Votum über diesen Vertrag:
Contrato con la República de Nerica Oeste
Grundlagenvertrag zwischen zwischen der Republik San Cristobal und der Republik West-Nerica
Artikel 1 - Die persönliche Ebene
Bürgern und Repräsentanten der Vertragsstaaten ist es gestattet, sich frei in den Ländern der Vertragsstaaten zu bewegen und niederzulassen. Es bedarf nicht der Erteilung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis. Näheres bestimmen die jeweiligen Gesetze der Vertragsstaaten.
Artikel 2 - Die politische Ebene
(1) Die Vertragsstaaten erkennen sich gegenseitig als eigenständige souveräne Staaten an.
(2) Es wird festgehalten, dass es untunlich ist, sich in die inneren Angelegenheiten des jeweils anderen Vertragsstaates einzumischen. Es ist jedoch zulässig, höfliche Vorschläge für Regelungen zu unterbreiten oder Missfallen zu einer staatlichen Handlung, die gegen allgemeine Menschenrechte zu verstoßen droht, zu äußern.
(3) Die Vertragsstaaten sind sich einig, dass sie eine friedliche Außenpolitik führen wollen und stets versuchen, Konflikte auf internationaler Ebene diplomatisch zu lösen. Die Vertragsstaaten unterstützen sich hierbei gegenseitig, sofern dies vom betroffenen Vertragsstaat gewünscht wird.
(4) Es wird festgehalten, dass keine Seite geheimdienstliche Tätigkeiten ohne vorherige Genehmigung und Bekanntgabe der Ergebnisse in dem anderen Land durchführt.
(5) Für die Vertragsstaaten besteht keine Unterstützungspflicht im Verteidigungsfalle des jeweils anderen Vertragsstaates. Freiwillige Hilfeleistungen sind allerdings nach Zustimmung des betroffenen Staates möglich.
(6) Die Vertragsstaaten ermöglichen den Austausch von Botschaftern. Die ausgetauschten Botschafter unterliegen auf dem Gelände der Botschaft der Gesetzgebung des entsendenden Vertragsstaates, müssen sich aber außerhalb des Geländes im Rahmen der Gesetze des Gastlandes bewegen. Botschafter besitzen diplomatische Immunität, die nur in Ausnahmefällen von der Regierung des entsendenden Staates aufgehoben werden kann.
Artikel 3 - Die kulturelle Ebene
(1) Beide Vertragsstaaten vereinbaren einen großzügigen kulturellen Austausch auf allen Ebenen, um allen Bürgern das Wesen und die Eigenheiten der anderen Nation näher zubringen;
(2) Als wichtige Aspekte des kulturellen Austausch gelten unter anderem Schüleraustauschprogramme, Studien-, Sprach- und Kulturreisen, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, sowie Gastspiele von Künstlern.
(3) Beide Vertragsstaaten ermöglichen ein Programm zur Partnerschaft von Städten, Gemeinden, Dörfern und sonstigen kommunalen Verbindungen. Die Städte, Gemeinden, Dörfer und sonstige kommunale Verbindungen der Vertragspartner gelten als ermächtigt, mit Städten, Gemeinden, Dörfern und sonstigen kommunale Verbindungen des anderen Vertragspartners entsprechende Abkommen zu vereinbaren.
Artikel 4 - Organisatorisches
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diplomatisches Personal des Vertragspartners bei der Erfüllung seiner Aufgaben jederzeit nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen, soweit dies nicht zu einer innerstaatlichen Interessenskollision führt.
(2) Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung und Ratifikation beider Unterzeichnerstaaten statt.
(3) Der Vertrag hat ab dem Tag der Ratifikation beider Länder unbegrenzte Laufzeit.
(4) Die Kündigung bedarf der Schriftform und einer Begründung. Die Wirkung der Kündigung des Vertrags tritt 4 Wochen nach Bekanntgabe gegenüber dem anderen Vertragspartner ein, es sei denn, die Vertragspartner einigen sich auf einen früheren oder späteren Zeitpunkt des Wirksamwerdens.
Presidente de la República de San Cristóbal
Primer Ministro de la República de Nerica Oeste
Räusper sich
Sí, das sagte ich bereits.
[denk]
Wird das noch was[/denk]
Sie müssten sich das Protokoll der Sesión permanente ansehen, dort sehen Sie, dass die Antragstellerin ihr Amt niedergelegt hat.
Wir haben nun einen Grund mehr, diesen Vertrag zu kündigen.
Ich übernehme hiermit die Patenschaft für den Antrag und appelliere an das Gewissen der abstimmungsberechtigten Congresistas diesem Antrag zuzustimmen.
Frage ich mich auch...
Warum beharrt denn der ehrenwerte Congresista auf Cristóbalia? Denken Sie selbst nicht, dass es übertrieben ist, wenn ein Departamento denselben Namen hat wie der Staat? Und beide den Namen eines vermeintlichen Nationalheiligen tragen?
Estimados Congresistas,
In der Tat ist der derzeitige Kriegszustand keine Ausrede. Wir können auch hier weitertagen.
Da haben Sie Recht, Estimado Señor Oliveira Castaño. Allerdings ist es eine Tatsache, dass um die 70% der Bevölkerung des Departamentos Yotecos sind und in keinem anderen Teil des Landes die Kultur als auch die Lebensweise der Yoteco so präsent im Alltag sind, wie in Cristóbalia.
Die Regierung, insbesondere Presidente Rojas Santana, trat an mich heran mit der Bitte diesen Entwurf in den Congreso zu bringen.
Ich sehe in dem Antrag als erstes ein Zugeständnis an die Yotecos - indem man ihnen zeigt, dass man im Krieg nicht auf sie vergessen hat; und als zweites die Ehrung aller Ureinwohner dieses Landes mit der Umbenennung ihrer primären Heimstätte.
Hustet