Discusión: Reglamento del Congreso
¡Silencio por favor!
Estimados Señores y Señoras,
der nachfolgende Entwurf für eine Geschäftsordnung des Kongresses ist der Gegenstand unserer heutigen Sitzung. Als Dauer der Aussprache setze ich 96 Stunden fest. Der Antragsteller erhält das erste Wort.
Reglamento del Congreso
I. Das Präsidium
§1 Vorsitz
(1) Der Presidente de Congresso leitet die Sitzungen des Kongresses nach den Vorgaben der Geschäftsordnung.
(2) Ihm steht ein stellvertretender Präsident zur Seite
(3) Der Presidente verfügt über das Hausrecht im Congresso.
§2 Das Präsidium
(1) Das Präsidium des Kongresses wird von Presidente und seinem Stellvertretern gebildet.
(2) Das Präsidium vertritt den Kongress nach Außen.
§3 Der Präsident
(1) Der Presidente wird vom Kongress mit einfacher Mehrheit gewählt
(2) Zudem wird durch den Kongreß ein stellvertretender Präsident mit einfacher Mehrheit gewählt, welcher nicht Mitglied der Partei bzw. Fraktion des Präsidenten sein darf.
II. Abgeordnete
§4 Rechte und Pflichten der Abgeordneten
(1) Jeder Abgeordnete ist dem Wohle der Republik verpflichtet verpflichtet.
§5 Sanktionierung von Fehlverhalten
(1) Bei erkennbaren Fehlverhalten von Abgeordneten können diese durch den Vorsitzenden zur Ordnung gerufen werden.
(2) Bei drei Ordnungsrufen ist der betreffende Abgeordnete für einen Sitzungstag von allen Sitzungen ausgeschlossen.
(3) Bei besonders schweren sittenwidrigen Verhalten ist ein sofortiger Ausschluss von der betreffenden Sitzung möglich.
(4) Gegen Ordnungsrufe und Sitzungsausschlüsse kann Beschwerde beim Präsidium eingelegt werden.
(5) Ausschlüsse gelten nicht für Abstimmungen.
III. Fraktionen
§6 Fraktionen
(1) Abgeordnete der selben Partei bilden automatisch eine Fraktion. Die Abgeordneten mehrerer Fraktionen können sich zu einer gemeinsamen Fraktion zusammenschließen, dies ist dem Präsidium des Kongresses mitzuteilen.
(2) Die Fraktion trägt den Namen der Liste oder einen selbst gewählten Namen. Änderung des Listennamens sind dem Präsidium des Kongresses mitzuteilen und durch dieses zu genehmigen.
(3) Die Stimmen einer Fraktion müssen nicht einheitlich abgegeben werden.
(4) Fraktionen haben das Recht Anfragen an die Regierung oder an bestimmte Minister zu stellen.
(5) Bei Fehlverhalten kann eine Fraktion zur Ordnung gerufen werden.
(6) Bei drei Ordnungsrufen gelten für die Fraktion §6(3) und (5).
§7 Fraktionssprecher
(1)Eine Fraktion benennt einen Sprecher.
(2) Der Fraktionssprecher spricht für die Fraktion zu aktuellen Angelegenheiten vor, wenn explizit die Fraktionen aufgerufen worden sind, einen Kommentar abzugeben.
IV. Gesetzgebung
§8 Anträge
(1) Jedes Mitglied des Kongresses ist berechtigt Anträge im Sinne von §10a und der Gesetze der Republik in den Kongress einzubringen.
(2) Der Presidente nimmt diese Anträge entgegen und eröffnet eine Aussprache zu diesem Thema. Tut der dies nicht innerhalb von 48 Stunden, geht diese Aufgabe an einen seiner Stellvertreter über.
(3) Liegen mehrere Anträge vor, so sind diese nach Möglichkeit, räumlich getrennt, gleichzeitig zu behandeln.
(4) Satirische Anträge, die die Ernsthaftigkeit des Kongresses infrage stellen, müssen vom Präsidium nicht bearbeitet werden. Dagegen kann Beschwerde beim Präsidium eingelegt werden. Bei Ablehnung des Widerspruchs steht dem Antragsteller der Rechtsweg offen.
§9 Zugelassene Antragsformen
Folgende Antragsformen werden vom Präsidium bearbeitet und können als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung des Kongresses gesetzt werden:
a. Anträge auf Beschluss eines neuen Gesetzes (Gesetzentwurf)
b. Anträge auf Beschluss der Änderung eines Gesetzes oder mehrerer Gesetze (Gesetzesänderung)
c. Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung des Kongresses
d. Anträge auf eine Sitzung zu einem aktuellen Thema (Aktuelle Stunde)
§10 Aussprachen
(1) Aussprachen bieten die Möglichkeit für Abgeordnete und Fraktionen Redebeiträge zu Anträgen abzugeben und Verbesserungsvorschläge einzubringen.
(2)Eine Aussprache dauert 96 Stunden.
(3) Eine Aussprache kann vorzeitig beendet werden, sie muss jedoch mindestens 24 Stunden offen sein
(4) Die Aussprache kann vom Präsidium verlängert werden, ebenfalls ist sie zu verlängern wenn 25% der Abgeordneten oder 2 Fraktionen dies verlangen.
(5) Es steht dem Präsidium jederzeit frei eine Aussprache für die Öffentlichkeit zu schließen.
(5a) Auf Antrag mindestens zweier Drittel der anwesenden Abgeordneten, die Öffentlichkeit von der Aussprache auszuschließen, muss der Präsident dem Antrag nachkommen.
§11 Abstimmungen
(1) Nach Beendigung der Aussprache, leitet der Präsident eine Abstimmung zu dem betreffenden Gesetzesentwurf ein.
(2) Für die Abgeordneten besteht Abstimmungspflicht. Von dieser Pflicht kann auf begründeten Antrag hin befreit werden.
(3) Unentschuldigtes Fehlen wird mit Ordnungsrufen sanktioniert.
(4) Bei der Abstimmung votieren die Abgeordneten entweder mit "Si", "No" oder "Abstencion".
(5) Gemäß der Verfassung ist das Gesetz angenommen, wenn die Mehrheit der Abgeordneten dafür gestimmt hat.
(6) Sollte mitten in der Abstimmung die Mehrheit für ein Gesetz bereits umumstößlich sein, so ist es legitim die Abstimmung vorzeitig abzubrechen. Stimmen können jedoch trotzdem noch pro forma abgegeben werden falls dies erwünscht ist.
(7) Eine Abstimmung dauert 96 Stunden. Sie kann vorzeitig beendet werden, wenn alle Abgeordneten ihre Stimme abgaben, oder eine unumstößliche Mehrheit vorliegt. Sie ist mindestens für 24 Stunden offen zu halten
V. Empfehlungen und Nominierungen
§12 Empfehlungen
(1) Der Kongress hat die Möglichkeit Empfehlung zu verabschieden und diese dann als Ausdruck der mehrheitlichen Meinung der Abgeordneten zu veröffentlichen.
(2) Für die Ausarbeitung der Empfehlungen ist das Präsidium verantwortlich.
(3) Zum Beschluss dieser Empfehlungen oder Bekanntmachungen ist ebenso zu verfahren wie beim Gesetzesbeschluss.
VI. Schlussbestimmungen
§13 Schlussbestimmungen
(1) Diese Geschäftsordnung kann mit einfacher Mehrheit vom Kongress abgeändert werden.
(2) Mit Verkündung der Geschäftsordnung verlieren alle vorherigen Geschäftsordnungen des Kongresses ihre Gültigkeit.