Beiträge von Carlos Torres Ibáñez

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    :vertrag

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    Acción

    Nimmt den Hammer und schlägt zweimal auf das Pult des Vorsitzenden.

    ¡Silencio por favor!


    Estimados señores y señoras,


    dernachfolgende Vertrag ist der Gegenstand unserer heutigen Sitzung. Als Dauer der Aussprache setze ich 96 Stunden fest. Die Antragstellerin erhält das erste Wort.



    Contrato con la República de Nerica Oeste

    Grundlagenvertrag zwischen zwischen der Republik San Cristobal und der Republik West-Nerica


    Artikel 1 - Die persönliche Ebene

    Bürgern und Repräsentanten der Vertragsstaaten ist es gestattet, sich frei in den Ländern der Vertragsstaaten zu bewegen und niederzulassen. Es bedarf nicht der Erteilung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis. Näheres bestimmen die jeweiligen Gesetze der Vertragsstaaten.



    Artikel 2 - Die politische Ebene

    (1) Die Vertragsstaaten erkennen sich gegenseitig als eigenständige souveräne Staaten an.

    (2) Es wird festgehalten, dass es untunlich ist, sich in die inneren Angelegenheiten des jeweils anderen Vertragsstaates einzumischen. Es ist jedoch zulässig, höfliche Vorschläge für Regelungen zu unterbreiten oder Missfallen zu einer staatlichen Handlung, die gegen allgemeine Menschenrechte zu verstoßen droht, zu äußern.

    (3) Die Vertragsstaaten sind sich einig, dass sie eine friedliche Außenpolitik führen wollen und stets versuchen, Konflikte auf internationaler Ebene diplomatisch zu lösen. Die Vertragsstaaten unterstützen sich hierbei gegenseitig, sofern dies vom betroffenen Vertragsstaat gewünscht wird.

    (4) Es wird festgehalten, dass keine Seite geheimdienstliche Tätigkeiten ohne vorherige Genehmigung und Bekanntgabe der Ergebnisse in dem anderen Land durchführt.

    (5) Für die Vertragsstaaten besteht keine Unterstützungspflicht im Verteidigungsfalle des jeweils anderen Vertragsstaates. Freiwillige Hilfeleistungen sind allerdings nach Zustimmung des betroffenen Staates möglich.

    (6) Die Vertragsstaaten ermöglichen den Austausch von Botschaftern. Die ausgetauschten Botschafter unterliegen auf dem Gelände der Botschaft der Gesetzgebung des entsendenden Vertragsstaates, müssen sich aber außerhalb des Geländes im Rahmen der Gesetze des Gastlandes bewegen. Botschafter besitzen diplomatische Immunität, die nur in Ausnahmefällen von der Regierung des entsendenden Staates aufgehoben werden kann.



    Artikel 3 - Die kulturelle Ebene

    (1) Beide Vertragsstaaten vereinbaren einen großzügigen kulturellen Austausch auf allen Ebenen, um allen Bürgern das Wesen und die Eigenheiten der anderen Nation näher zubringen;

    (2) Als wichtige Aspekte des kulturellen Austausch gelten unter anderem Schüleraustauschprogramme, Studien-, Sprach- und Kulturreisen, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, sowie Gastspiele von Künstlern.

    (3) Beide Vertragsstaaten ermöglichen ein Programm zur Partnerschaft von Städten, Gemeinden, Dörfern und sonstigen kommunalen Verbindungen. Die Städte, Gemeinden, Dörfer und sonstige kommunale Verbindungen der Vertragspartner gelten als ermächtigt, mit Städten, Gemeinden, Dörfern und sonstigen kommunale Verbindungen des anderen Vertragspartners entsprechende Abkommen zu vereinbaren.


    Artikel 4 - Organisatorisches

    (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diplomatisches Personal des Vertragspartners bei der Erfüllung seiner Aufgaben jederzeit nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen, soweit dies nicht zu einer innerstaatlichen Interessenskollision führt.

    (2) Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung und Ratifikation beider Unterzeichnerstaaten statt.

    (3) Der Vertrag hat ab dem Tag der Ratifikation beider Länder unbegrenzte Laufzeit.

    (4) Die Kündigung bedarf der Schriftform und einer Begründung. Die Wirkung der Kündigung des Vertrags tritt 4 Wochen nach Bekanntgabe gegenüber dem anderen Vertragspartner ein, es sei denn, die Vertragspartner einigen sich auf einen früheren oder späteren Zeitpunkt des Wirksamwerdens.



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    Presidente de la República de San Cristóbal

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    Primer Ministro de la República de Nerica Oeste

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    Acción

    Nimmt den Hammer und schlägt zweimal auf das Pult des Vorsitzenden.

    ¡Silencio por favor!


    Estimados señores y señoras,


    der nachfolgende Entwurf für ein Gesetz zur WAhl des Präsidenten , der bereits Gegenstand der Debatte gewesen ist, steht zur Abstimmung. Folgende Optionen stehen ihnen zur Verfügung:

    • - um ihre Zustimmung zu signalisieren.
    • No - um ihre Ablehnung zu signalisieren.
    • Alternativ können sie mit Abstención ihre Teilnahme am Geschäftsgang signalisieren.

    Die Abstimmung dauert 4 Tage (96 Stunden) und wird vorzeitig beendet, wenn eine Mehrheit erreicht ist



    Ley de la Elección del Presidente

    Gesetz über die Wahl des Präsidenten


    § 1 - Grundlagen

    Dieses Gesetz trifft Bestimmungen zur Durchführung von Wahlen zum Präsidenten.


    § 2 - Die Behörde

    (1) Die Organisation und Durchführung der Wahlen obliegt dem Wahlamt (Oficina Electoral).

    (2) Das Wahlamt wird im Bereich des Innenministeriums (Ministerio del Interior) eingerichtet; es arbeitet unabhängig und ist nicht an Weisungen gebunden.


    § 3 - Wahlrecht

    Wahlberechtigt und wählbar ist, wer am Tage des Beginns der Wahl das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.


    § 4 - Wahlvorbereitung

    (1) Alle wahlberechtigten Bürger müssen spätesten acht Tage vor Wahlbeginn von den Wahlen in Kenntnis gesetzt werden. Dies gilt gleichzeitig als Wahlberechtigung.

    (2) Jede zugelassene Partei kann einen Kandidaten aufstellen. Die Kandidaten müssen spätestens vier Tage vor Wahlbeginn beim Wahlamt gemeldet werden. Kein Kandidat kann für mehrere Parteien gleichzeitig kandidieren.


    § 5 - Wahlverfahren

    (1) Die Wahlen beginnen mit der offiziellen Eröffnung durch das Wahlamt.

    (2) Die Wahlen dauern vier Tage. Sie können vorzeitig beendet werden, wenn alle Wahlberechtigten bereits abgestimmt haben.

    (3) Jeder Wähler hat genau eine Stimme.


    (4) Ist mehr als ein Kandidat zugelassen, so können die Wähler für einen der Kandidaten stimmen. Ist nur ein Kandidat zugelassen, so können die Wähler dem Kandidaten zustimmen oder ihn ablehnen.


    (5) Eine nicht genutzte Stimme ist als Enthaltung zu werten.


    § 6 - Wahlergebnis

    (1) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen kann.


    (2) Das Wahlergebnis wird durch das Wahlamt im Anschluss an das Ende der Wahl, spätestens aber vier Tage danach, öffentlich bekannt gemacht.

    (3) Erhält kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, so ist binnen 48 Stunden eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten abzuhalten, die die höchsten Stimmzahlen auf sich vereinen konnten.

    (4) Geht aus der Stichwahl kein Kandidat mit einer Mehrheit der Stimmen hervor, so fällt die Wahl ausnahmsweise auf den Kongress, der aus den Kandidaten der Stichwahl auswählen darf.


    § 7 - Amtsantritt

    Der neu gewählte Präsident tritt sein Amt spätestens acht Tage nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses an; frühestens jedoch mit Ablauf des Tages, an dem die Amtszeit des noch amtierenden Präsidenten regulär endet.


    § 8 - Vorzeitiges Ende des Amtes

    (1) Das Amt des Präsidenten endet vorzeitig, wenn er zurücktritt, verstirbt, die Staatsangehörigkeit verliert oder ihm das Wahlrecht gesetzmäßig entzogen wurde.

    (2) Das vorzeitige Ende des Amtes stellt das Wahlamt öffentlich fest.