San Cristóbal wird fallen!
Beiträge von Ixchel Castellano Morales
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Acción
Die Nase bricht als wäre sie Glas, Blut strömt aus der Nase und Ixchel grinst
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Kann man Azogues essen?
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Acción
Schweigt
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Ich habe nichts getan!
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Acción
Schreit weiter
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Acción
Beginnt zu schreien
HILFE ICH WERDE VERGEWALTIGT!
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Acción
Läuft als Blindfisch weg und rennt direkt in einen Baum
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Acción
Fliegt hin und ihre Brille zerbricht dabei
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Acción
Geht etwas schneller Richtung Ausgang
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Acción
Besucht den Park und fühlt sich beobachtet
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Acción
Geht in der Innenstadt spazieren und murmelt in ihren Kragen
Bald ist das wieder unser gelobtes Land.
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Ich erkenne hiermit den Congreso nicht mehr als legislatives Organ des Staates an und lege mein Amt nieder!
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Acción
Haut mit den Fäusten um sich als sie weggeschafft wird.
Scheiß Rassisten!!!!
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Acción
Ignoriert den Boomer
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Acción
Trägt ein "Vergüenza. Vergüenza de todxs. Somos los Yotecxs." T-Shirt und buht
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¡Claro que sí, guapi!
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Grundlagenvertrag zwischen zwischen der Republik San Cristobal und dem Vereinigten Kaiserthum von Nordhanar
Präambel:
Als Grundlage für gute Beziehungen beider Vertragspartner und aufgrund des Willens ihrer Repräsentanten, diese Beziehungen zu festigen und auszubauen, schließen die Republik San Cristobal und das Vereinigte Kaiserthum von Nordhanar nachstehenden Vertrag.
Dieser Vertrag dient dazu, beide Länder (im Vertrag auch als Vertragsstaaten, Unterzeichnerstaaten bezeichnet) in näheren persönlichen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Kontakt zu bringen und die Beziehungen weiter auszubauen. Er ist ein Zeichen der gegenseitigen Achtung und Wertschätzung sowie eine Festigung der gegenseitigen Anerkennung.
Artikel 1 - Die persönliche Ebene
Bürgern und Repräsentanten der Vertragsstaaten ist es gestattet, sich frei in den Ländern der Vertragsstaaten zu bewegen und niederzulassen. Es bedarf nicht der Erteilung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis. Näheres bestimmen die jeweiligen Gesetze der Vertragsstaaten.
Artikel 2 - Die politische Ebene
(1) Die Vertragsstaaten erkennen sich gegenseitig als eigenständige souveräne Staaten an.
(2) Es wird festgehalten, dass es untunlich ist, sich in die inneren Angelegenheiten des jeweils anderen Vertragsstaates einzumischen. Es ist jedoch zulässig, höfliche Vorschläge für Regelungen zu unterbreiten oder Missfallen zu einer staatlichen Handlung, die gegen allgemeine Menschenrechte zu verstoßen droht, zu äußern.
(3) Die Vertragsstaaten sind sich einig, dass sie eine friedliche Außenpolitik führen wollen und stets versuchen, Konflikte auf internationaler Ebene diplomatisch zu lösen. Die Vertragsstaaten unterstützen sich hierbei gegenseitig, sofern dies vom betroffenen Vertragsstaat gewünscht wird.
(4) Es wird festgehalten, dass keine Seite geheimdienstliche Tätigkeiten ohne vorherige Genehmigung und Bekanntgabe der Ergebnisse in dem anderen Land durchführt.
(5) Für die Vertragsstaaten besteht keine Unterstützungspflicht im Verteidigungsfalle des jeweils anderen Vertragsstaates. Freiwillige Hilfeleistungen sind allerdings nach Zustimmung des betroffenen Staates möglich.
(6) Die Vertragsstaaten ermöglichen den Austausch von Botschaftern. Die ausgetauschten Botschafter unterliegen auf dem Gelände der Botschaft der Gesetzgebung des entsendenden Vertragsstaates, müssen sich aber außerhalb des Geländes im Rahmen der Gesetze des Gastlandes bewegen. Botschafter besitzen diplomatische Immunität, die nur in Ausnahmefällen von der Regierung des entsendenden Staates aufgehoben werden kann.
Artikel 3 - Die kulturelle Ebene
(1) Beide Vertragsstaaten vereinbaren einen großzügigen kulturellen Austausch auf allen Ebenen, um allen Bürgern das Wesen und die Eigenheiten der anderen Nation näher zubringen;
(2) Als wichtige Aspekte des kulturellen Austausch gelten unter anderem Schüleraustauschprogramme, Studien-, Sprach- und Kulturreisen, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, sowie Gastspiele von Künstlern.
(3) Beide Vertragsstaaten ermöglichen ein Programm zur Partnerschaft von Städten, Gemeinden, Dörfern und sonstigen kommunalen Verbindungen. Die Städte, Gemeinden, Dörfer und sonstige kommunale Verbindungen der Vertragspartner gelten als ermächtigt, mit Städten, Gemeinden, Dörfern und sonstigen kommunale Verbindungen des anderen Vertragspartners entsprechende Abkommen zu vereinbaren.
Artikel 4 - Organisatorisches
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diplomatisches Personal des Vertragspartners bei der Erfüllung seiner Aufgaben jederzeit nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen, soweit dies nicht zu einer innerstaatlichen Interessenskollision führt.
(2) Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung und Ratifikation beider Unterzeichnerstaaten statt.
(3) Der Vertrag hat ab dem Tag der Ratifikation beider Länder unbegrenzte Laufzeit.
(4) Die Kündigung bedarf der Schriftform und einer Begründung. Die Wirkung der Kündigung des Vertrags tritt 4 Wochen nach Bekanntgabe gegenüber dem anderen Vertragspartner ein, es sei denn, die Vertragspartner einigen sich auf einen früheren oder späteren Zeitpunkt des Wirksamwerdens.
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Estimadxs Congresistxs,
Wir haben hier einseitig einen Vertrag durch den Kongress geboxt, der dem Vertragspartner eigentlich ziemlich egal ist.
Wozu sollen wir also diesen Vertrag weiterhin behalten? Ich denke wir sollten ihn kündigen.
Ebenso den Vertrag mit Futuna, aus Futuna fehlt weiterhin jegliches Signal im Bezug auf den Vertrag.