Ley de la Elección del Presidente

  • Angenommen am 16.12.2021


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    Ley de la Elección del Presidente

    Gesetz über die Wahl des Präsidenten


    § 1 - Grundlagen

    Dieses Gesetz trifft Bestimmungen zur Durchführung von Wahlen zum Präsidenten.


    § 2 - Die Behörde

    (1) Die Organisation und Durchführung der Wahlen obliegt dem Wahlamt (Oficina Electoral).

    (2) Das Wahlamt wird im Bereich des Innenministeriums (Ministerio del Interior) eingerichtet; es arbeitet unabhängig und ist nicht an Weisungen gebunden.


    § 3 - Wahlrecht

    Wahlberechtigt und wählbar ist, wer am Tage des Beginns der Wahl das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.


    § 4 - Wahlvorbereitung

    (1) Alle wahlberechtigten Bürger müssen spätesten acht Tage vor Wahlbeginn von den Wahlen in Kenntnis gesetzt werden. Dies gilt gleichzeitig als Wahlberechtigung.

    (2) Jede zugelassene Partei kann einen Kandidaten aufstellen. Die Kandidaten müssen spätestens vier Tage vor Wahlbeginn beim Wahlamt gemeldet werden. Kein Kandidat kann für mehrere Parteien gleichzeitig kandidieren.


    § 5 - Wahlverfahren

    (1) Die Wahlen beginnen mit der offiziellen Eröffnung durch das Wahlamt.

    (2) Die Wahlen dauern vier Tage. Sie können vorzeitig beendet werden, wenn alle Wahlberechtigten bereits abgestimmt haben.

    (3) Jeder Wähler hat genau eine Stimme.

    (4) Ist mehr als ein Kandidat zugelassen, so können die Wähler für einen der Kandidaten stimmen. Ist nur ein Kandidat zugelassen, so können die Wähler dem Kandidaten zustimmen oder ihn ablehnen.

    (5) Eine nicht genutzte Stimme ist als Enthaltung zu werten.


    § 6 - Wahlergebnis

    (1) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen kann.

    (2) Das Wahlergebnis wird durch das Wahlamt im Anschluss an das Ende der Wahl, spätestens aber vier Tage danach, öffentlich bekannt gemacht.

    (3) Erhält kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, so ist binnen 48 Stunden eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten abzuhalten, die die höchsten Stimmzahlen auf sich vereinen konnten.

    (4) Geht aus der Stichwahl kein Kandidat mit einer Mehrheit der Stimmen hervor, so fällt die Wahl ausnahmsweise auf den Kongress, der aus den Kandidaten der Stichwahl auswählen darf.


    § 7 - Amtsantritt

    Der neu gewählte Präsident tritt sein Amt spätestens acht Tage nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses an; frühestens jedoch mit Ablauf des Tages, an dem die Amtszeit des noch amtierenden Präsidenten regulär endet.


    § 8 - Vorzeitiges Ende des Amtes

    (1) Das Amt des Präsidenten endet vorzeitig, wenn er zurücktritt, verstirbt, die Staatsangehörigkeit verliert oder ihm das Wahlrecht gesetzmäßig entzogen wurde.

    (2) Das vorzeitige Ende des Amtes stellt das Wahlamt öffentlich fest.

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    Villa azul, 17 de diciembre de 2021

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