der nachfolgende Entwurf für ein Staatsbürgerschaftsgesetz, der bereits Gegenstand der Debatte gewesen ist, steht zur Abstimmung. Folgende Optionen stehen ihnen zur Verfügung:
Die Abstimmung dauert 4 Tage (96 Stunden) und wird vorzeitig beendet, wenn eine Mehrheit erreicht ist.
Ley de Ciudadanía
Gesetz über die Staatsbürgerschaft
§ 1 - Gesetzeszweck
Dieses Gesetz regelt den Erhalt, den Entzug, das Erlöschen und die mit Erhalt der Staatsbürgerschaft von San Cristóbal einhergehenden Pflichten und Rechte.
§ 2 - Recht auf Staatsbürgerschaft
(1) Jedermann ist es erlaubt, den Antrag auf Staatsbürgerschaft zu stellen.
(2) Die Staatsbürgerschaft kann nicht erhalten, wer die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates besitzt oder ein öffentliches Amt in einem fremden Staat ausübt und nichts anderes durch Gesetz oder Verordnung bestimmt ist.
§ 3 - Antrag
(1) Anträge auf Staatsbürgerschaft werden bei der zuständigen Behörde gestellt.
(2) Der Antrag soll Angaben des Antragstellers enthalten über:
a) den Name einschließlich aller Vor- und Zunamen,
b) das Geburtsdatum und den Geburtsort,
c) den Wohnort,
d) den angestrebten politischen Status,
e) frühere Staatsbürgerschaften.
(3) Der Antrag ist persönlich zu unterschreiben und mit dem aktuellen Datum zu versehen.
§ 4 - Erhalt der Staatsbürgerschaft
(1) Die zuständige Behörde prüft Anträge auf Vollständigkeit. Sie wirkt darauf hin, dass fehlende Angaben innerhalb einer angemessenen Frist nachgereicht werden.
(2) Ist der Antrag vollständig, wird die antragstellende Person zur Eidesleistung nach § 5 aufgefordert. Wird der Eid wahrhaftig gesprochen, so ist dem Antragsteller die Staatsbürgerschaft zuzusprechen.
§ 5 Eid
(1) Ist der Antrag vollständig, fordert die zuständige Behörde den Antragsteller auf, innerhalb von 48 Stunden den folgenden Eid in coloneeischer Sprache zu leisten:
"Juro que siempre apoyaré a mi país, obedeceré sus leyes y ejerceré mis derechos como ciudadano de este país. También juro que no haré nada que dañe la imagen de este país de ninguna manera y que siempre haga todo por el honor de este país."
(2) Eine religiöse Beteuerung ist zulässig.
§ 6 - Rechte und Pflichten
Mit Erhalt der Staatsbürgerschaft erwirbt die antragstellende Person alle Rechte und Pflichten, die durch die Verfassung und den Gesetzen einem Staatsbürger zustehen.
§ 7 - Entzug derStaatsbürgerschaft
Die zuständige Behörde kann eine Staatsbürgerschaft entziehen, wenn dem Antrag unwahre oder irreführende Angaben zugrunde gelegen haben.
§ 8 - Erlöschen der Staatsbürgerschaft
Die Staatsbürgerschaft erlischt
a) bei öffentlich erklärtem Verzicht;
b) bei Tod;
c) mit der Annahme der Staatsbürgerschaft eines anderen Staates, soweit nichts anderes durch Gesetz oder Verordnung bestimmt ist;
d) mit Antritt eines Amtes für einen anderen Staat, soweit nichts anderes durch Gesetz oder Verordnung bestimmt ist;
e) vorbehaltlich § 10 bei Nichtteilnahme an einer Volkszählung nach § 9.
§ 9 - Volkszählung
(1) Eine Volkszählung hat den Zweck, die tatsächliche Anzahl der am öffentlichen Leben teilnehmenden Bürger festzustellen.
(2) Eine reguläre Volkszählung soll spätestens 21 Tage vor einer Kongresswahl angekündigt werden.
(3) Eine irreguläre Volkszählung kann angesetzt werden, wenn seit der letzten Volkszählung mehr als vier Monate vergangen ist.
(4) Die zuständige Behörde gibt den Ort der Volkszählung und den Zeitraum der Durchführung frühestens sieben und spätestens vier Tage vor Beginn öffentlich bekannt. Der Ort muss öffentlich zugänglich und barrierefrei erreichbar sein.
(5) Alle Bürger haben sich am Ort der Volkszählung unter Angabe des vollen Namens und des Wohnortes zu melden.
(6) Volkszählungen dauern mindestens drei und höchstens fünf Tage.
(7) Nach Ablauf der Frist stellt die zuständige Behörde fest, wer an der Volkszählung teilgenommen hat und wessen Staatsbürgerschaft wegen der Nichtteilnahme erloschen ist.
§ 10 - Entschuldigte Nichtteilnahme an einer Volkszählung
Sollte ein Staatsbürger nicht die Möglichkeit haben, an einer Volkszählung teilzunehmen, so kann er sich nach Bekanntmachung des Ortes der Volkszählung öffentlich bei der zuständigen Behörde abmelden. In diesem Fall wird er von der Pflicht, an der Volkszählung teilzunehmen, befreit.
§ 11 - Bürgerliste
Die zuständige Behörde führt eine öffentliche Bürgerliste, in der alle Staatsbürger mit Namen, Wohnort und Status erfasst werden.