Beiträge von Nicolás José Castaño

    Señor Presidente,


    ich beantrage, der Kongress möge das nachstehende Gesetz debattieren und beschließen:


    Ley de la Elección del Congreso

    Gesetz über die Wahl des Kongresses

    § 1 - Grundlagen

    Dieses Gesetz trifft Bestimmungen zur Durchführung von Wahlen zum Kongress.


    § 2 - Die Behörde

    (1) Die Organisation und Durchführung der Wahlen obliegt dem Wahlamt (Oficina Electoral).

    (2) Das Wahlamt wird im Bereich des Innenministeriums (Ministerio del Interior) eingerichtet; es arbeitet unabhängig und ist nicht an Weisungen gebunden.


    § 3 - Wahlrecht

    Wahlberechtigt und wählbar ist, wer am Tage des Beginns der Wahl das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.


    § 4 - Wahlbezirke

    Es bestehen die folgenden Wahlbezirke, welche den Departamentos entsprechen:

    Distrito Electoral I: San Matías;

    Distrito Electoral II: Nueva Patría;

    Distrito Electoral III: Costa Abeja;

    Distrito Electoral IV: Cristóbalia;

    Distrito Electoral V: Costa Luna.


    § 5 - Anzahl der Abgeordneten

    Es werden insgesamt 200 Abgeordnete gewählt.


    § 6 - Wahlvorbereitung

    (1) Alle wahlberechtigten Bürger müssen spätesten acht Tage vor Wahlbeginn von den Wahlen in Kenntnis gesetzt werden. Dies gilt gleichzeitig als Wahlberechtigung.

    (2) Die zugelassenen Parteien stellen für jeden Wahlbezirk Kandidaten auf. Die Kandidaten müssen in dem Wahlbezirk ihren Hauptwohnsitz haben und spätestens vier Tage vor Wahlbeginn beim Wahlamt gemeldet werden. Kein Kandidat kann für mehrere Parteien gleichzeitig kandidieren.

    (3) Als Heimatwahlbezirk gilt derjenige Wahlbezirk, in dem der Kandidat vierzehn Tage vor Beginn der Wahlen behördlich gemeldet war.


    § 7 - Wahlverfahren

    (1) Die Wahlen beginnen mit der offiziellen Eröffnung durch das Wahlamt.

    (2) Die Wahlen dauern vier Tage. Sie können vorzeitig beendet werden, wenn alle Wahlberechtigten bereits abgestimmt haben.

    (3) Jeder Wähler verfügt in allen Wahlbezirken insgesamt über so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Sie können auf alle Kandidaten in allen Wahlbezirken verteilt werden. Nicht genutzte Stimmen sind als Enthaltungen zu werten.


    § 8 - Wahlauswertung

    (1) Den Wahlbezirken wird ein Anteil an Mandaten zugewiesen, der dem Anteil der im Wahlbezirk abgegebenen Stimmen im Verhältnis zur Gesamtzahl aller abgegebenen Stimmen entspricht.

    (2) Sodann soll jeder Gewählte einen Anteil an den Mandaten seines Wahlbezirks erhalten, der wiederum dem Anteil seiner erhaltenen Stimmen im Verhältnis zur Gesamtzahl der im Wahlbezirk abgegebenen Stimmen entspricht; dabei wird auf die nächste, ganze Zahl abgerundet.

    (3) Nach Absatz 2 wegen einer Abrundung nicht zugeteilte Mandate verfallen.


    § 9 - Wahlergebnis

    (1) Das Wahlergebnis wird durch das Wahlamt im Anschluss an das Ende der Wahl, spätestens aber vier Tage danach, öffentlich bekannt gemacht.

    (2) Der Kongress tritt spätestens acht Tage nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses neu zusammen.


    § 10 - Verlust des Mandats

    (1) Ein Abgeordneter verliert sein Mandat, wenn er zurücktritt, verstirbt, die Staatsangehörigkeit verliert oder ihm das Wahlrecht gesetzmäßig entzogen wurde.

    (2) Den Verlust des Mandats stellt das Wahlamt amtlich fest.

    (3) Scheidet ein Abgeordneter aus dem Kongress aus, so verfallen die ihm zugeteilten Mandate.

    Acción

    Ist völlig irritiert, dass draußen Krieg tobt und hier drinnen über den zivilen Luftverkehr abgestimmt werden soll. Seinen Unmut lässt er an Kleinigkeiten aus:

    Die Formatierung dieses Werkes ist völlig kaputt! Soll ich mir das jetzt selbst schön machen, damit ich vernünftig darüber abstimmen kann?!

    Estimados señores y señoras,


    als Abgeordneter von Cristóbalia hege ich Vorbehalte gegen den Antrag. Das Departamento hat eine vielschichtige Bevölkerung, zu denen nicht nur die Yotecos gehören. Begangenes Unrecht sollte anderweitig und sinnvoller wieder gut gemacht werden. Die Realität ist: Cristóbalia ist nicht gleich die Yotecos und die Yotecos sind nicht gleich Cristóbalia!


    Ich spreche mich auch gegen eine Verkürzung der Aussprache aus. Das Thema kann nicht einfach vom Tisch gewischt werden.

    Acción

    Nimmt den Hammer und schlägt einmal auf das Pult des Vorsitzenden.

    ¡Silencio por favor!


    Estimados Señores y Señoras,


    ich beende die Wahl und stelle fest, dass auf die Kandidatin Ixchel Ichʼaak CASTELLANO MORALES 22 Stimmen entfallen sind. Auf den Kandidaten Carlos Manuel IBANEZ sind 70 Stimmen entfallen. Es gab 20 Enthaltungen. Damit hat der Kandidat Carlos Manuel IBANEZ eine Mehrheit der Stimmen erreicht.


    Somit und erkläre den Kandidaten Carlos Manuel IBANEZ zum Gewinner.


    Nehmen Sie, Señor Ibanez, die Wahl zum Vorsitzenden des Congreso an?

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    Acción

    Nimmt den Hammer und schlägt dreimal auf das Pult des Vorsitzenden.

    ¡Silencio por favor!


    Estimados señores y señoras,


    der nachfolgende Entwurf für ein Staatsbürgerschaftsgesetz, der bereits Gegenstand der Debatte gewesen ist, steht zur Abstimmung. Folgende Optionen stehen ihnen zur Verfügung:

    • - um ihre Zustimmung zu signalisieren.
    • No - um ihre Ablehnung zu signalisieren.
    • Alternativ können sie mit Abstención ihre Teilnahme am Geschäftsgang signalisieren.

    Die Abstimmung dauert 4 Tage (96 Stunden) und wird vorzeitig beendet, wenn eine Mehrheit erreicht ist.


    Ley de Ciudadanía

    Gesetz über die Staatsbürgerschaft


    § 1 - Gesetzeszweck

    Dieses Gesetz regelt den Erhalt, den Entzug, das Erlöschen und die mit Erhalt der Staatsbürgerschaft von San Cristóbal einhergehenden Pflichten und Rechte.


    § 2 - Recht auf Staatsbürgerschaft

    (1) Jedermann ist es erlaubt, den Antrag auf Staatsbürgerschaft zu stellen.

    (2) Die Staatsbürgerschaft kann nicht erhalten, wer die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates besitzt oder ein öffentliches Amt in einem fremden Staat ausübt und nichts anderes durch Gesetz oder Verordnung bestimmt ist.


    § 3 - Antrag

    (1) Anträge auf Staatsbürgerschaft werden bei der zuständigen Behörde gestellt.

    (2) Der Antrag soll Angaben des Antragstellers enthalten über:

    a) den Name einschließlich aller Vor- und Zunamen,

    b) das Geburtsdatum und den Geburtsort,

    c) den Wohnort,

    d) den angestrebten politischen Status,

    e) frühere Staatsbürgerschaften.

    (3) Der Antrag ist persönlich zu unterschreiben und mit dem aktuellen Datum zu versehen.


    § 4 - Erhalt der Staatsbürgerschaft

    (1) Die zuständige Behörde prüft Anträge auf Vollständigkeit. Sie wirkt darauf hin, dass fehlende Angaben innerhalb einer angemessenen Frist nachgereicht werden.

    (2) Ist der Antrag vollständig, wird die antragstellende Person zur Eidesleistung nach § 5 aufgefordert. Wird der Eid wahrhaftig gesprochen, so ist dem Antragsteller die Staatsbürgerschaft zuzusprechen.


    § 5 Eid

    (1) Ist der Antrag vollständig, fordert die zuständige Behörde den Antragsteller auf, innerhalb von 48 Stunden den folgenden Eid in coloneeischer Sprache zu leisten:

    "Juro que siempre apoyaré a mi país, obedeceré sus leyes y ejerceré mis derechos como ciudadano de este país. También juro que no haré nada que dañe la imagen de este país de ninguna manera y que siempre haga todo por el honor de este país."

    (2) Eine religiöse Beteuerung ist zulässig.


    § 6 - Rechte und Pflichten

    Mit Erhalt der Staatsbürgerschaft erwirbt die antragstellende Person alle Rechte und Pflichten, die durch die Verfassung und den Gesetzen einem Staatsbürger zustehen.


    § 7 - Entzug derStaatsbürgerschaft

    Die zuständige Behörde kann eine Staatsbürgerschaft entziehen, wenn dem Antrag unwahre oder irreführende Angaben zugrunde gelegen haben.


    § 8 - Erlöschen der Staatsbürgerschaft

    Die Staatsbürgerschaft erlischt

    a) bei öffentlich erklärtem Verzicht;

    b) bei Tod;

    c) mit der Annahme der Staatsbürgerschaft eines anderen Staates, soweit nichts anderes durch Gesetz oder Verordnung bestimmt ist;

    d) mit Antritt eines Amtes für einen anderen Staat, soweit nichts anderes durch Gesetz oder Verordnung bestimmt ist;

    e) vorbehaltlich § 10 bei Nichtteilnahme an einer Volkszählung nach § 9.


    § 9 - Volkszählung

    (1) Eine Volkszählung hat den Zweck, die tatsächliche Anzahl der am öffentlichen Leben teilnehmenden Bürger festzustellen.

    (2) Eine reguläre Volkszählung soll spätestens 21 Tage vor einer Kongresswahl angekündigt werden.

    (3) Eine irreguläre Volkszählung kann angesetzt werden, wenn seit der letzten Volkszählung mehr als vier Monate vergangen ist.

    (4) Die zuständige Behörde gibt den Ort der Volkszählung und den Zeitraum der Durchführung frühestens sieben und spätestens vier Tage vor Beginn öffentlich bekannt. Der Ort muss öffentlich zugänglich und barrierefrei erreichbar sein.

    (5) Alle Bürger haben sich am Ort der Volkszählung unter Angabe des vollen Namens und des Wohnortes zu melden.

    (6) Volkszählungen dauern mindestens drei und höchstens fünf Tage.

    (7) Nach Ablauf der Frist stellt die zuständige Behörde fest, wer an der Volkszählung teilgenommen hat und wessen Staatsbürgerschaft wegen der Nichtteilnahme erloschen ist.


    § 10 - Entschuldigte Nichtteilnahme an einer Volkszählung

    Sollte ein Staatsbürger nicht die Möglichkeit haben, an einer Volkszählung teilzunehmen, so kann er sich nach Bekanntmachung des Ortes der Volkszählung öffentlich bei der zuständigen Behörde abmelden. In diesem Fall wird er von der Pflicht, an der Volkszählung teilzunehmen, befreit.


    § 11 - Bürgerliste

    Die zuständige Behörde führt eine öffentliche Bürgerliste, in der alle Staatsbürger mit Namen, Wohnort und Status erfasst werden.