Beiträge von Cancio Iglesias Rubio

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    Discusión: Grundlagenvertrag zwischen der Republik San Cristobal und den Staaten der Futunischen Hegemonie


    ¡Silencio por favor!


    Estimados Señores y Señoras,

    der nachfolgende Grundlagenvertrag ist der Gegenstand unserer heutigen Sitzung. Als Dauer der Aussprache setze ich 96 Stunden fest. Der Antragsteller erhält das erste Wort.



    Grundlagenvertrag zwischen der Republik San Cristóbal und den Staaten der futunischen Hegemonie


    Präambel:

    Als Grundlage für gute Beziehungen beider Vertragspartner und aufgrund des Willens ihrer Repräsentanten, diese Beziehungen zu festigen und auszubauen, schließen die Staaten der futunischen Hegemonie und die Republik San Cristóbal folgenden Vertrag.



    Dieser Vertrag dient dazu, die Länder (im Vertrag auch als Vertragsstaaten, Unterzeichnerstaaten bezeichnet) in näheren persönlichen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Kontakt zu bringen und die Beziehungen weiter auszubauen. Er ist ein Zeichen der gegenseitigen Achtung und Wertschätzung sowie eine Festigung der gegenseitigen Anerkennung.


    Artikel 1 - Die persönliche Ebene

    Bürgern und Repräsentanten der Vertragsstaaten ist es gestattet, sich in den Ländern der Vertragspartner nach der Visafreigabe im Rahmen der örtlichen Gesetze zu bewegen.


    Artikel 2 - Die politische Ebene

    (1) Die Republik San Cristóbal und die futunische Hegemonie erkennen die Unverletzbarkeit ihrer international anerkannten terrestrischen und maritimen Grenzen, sowie des Luftraumes an.

    (2) Es wird festgehalten, dass es unerwünscht ist, sich in die inneren Angelegenheiten des jeweils anderen Vertragsstaates einzumischen.

    (3) Die Vertragsstaaten sind sich einig, dass sie eine friedliche Außenpolitik untereinander führen wollen und stets versuchen, Konflikte auf internationaler Ebene diplomatisch zu lösen. Die Vertragsstaaten unterstützen sich hierbei gegenseitig, sofern dies vom betroffenen Vertragsstaat gewünscht wird.

    (4) Für die Vertragsstaaten besteht keine Unterstützungspflicht im Verteidigungsfalle des jeweils anderen Vertragsstaates. Freiwillige Hilfeleistungen sind allerdings möglich, sofern der andere Vertragspartner diesen zustimmt.

    (5) Die Vertragsstaaten ermöglichen den Austausch von Botschaftern. Die ausgetauschten Botschafter unterliegen auf dem Gelände der Botschaft der Gesetzgebung des entsendenden Vertragsstaates, müssen sich aber außerhalb des Geländes im Rahmen der Gesetze des Gastlandes bewegen. Botschafter besitzen bereits ab ihrer Ernennung, noch vor ihrer Akkreditierung diplomatische Immunität, die nur in Ausnahmefällen von der Regierung des entsendenden Staates aufgehoben werden kann.

    (6) Bürger der Vetragsstaaten werden bei kleineren Delikten ausgewiesen. Die Botschaften der Vetragsstaaten haben diesbezüglich in Kenntnis gesetzt zu werden. Bei schwereren Vergehen wird ein fairer Gerichtsprozess gewährleistet.


    Artikel 3 - Die wirtschaftliche Ebene

    (1) Beide Vertragsstaaten verzichten auf Strafzölle auf Produkte des jeweils anderen Vertragsstaates und vereinbaren Einfuhr- und Ausfuhrzollminderungen.

    (2) Weitere Zollerleichterungen und gegebenenfalls ein Wegfall von Zolleinschränkungen werden ggf. in einem separaten Abkommen geregelt.

    (3) Der Tourismus beider Vertragsstaaten untereinander soll, unter Beachtung der Eigenheiten der Vertragsstaaten, gefördert werden. Zu diesem Zweck werden regelmäßige Linienflüge und Schifffahrten zwischen den Vertragspartnern ermöglicht.

    (4) Die Vertragspartner ermöglichen das Errichten von Zweigstellen von Unternehmen, soweit deren Aktivität oder Vertrieb in dem Empfangsstaat nicht illegal ist. Sie unterstützen sich gegenseitig bei der Suche nach geeigneten Grundstücken und der Grundversorgung der Unternehmen.


    Artikel 4 - Die kulturelle Ebene

    (1) Beide Vertragsstaaten vereinbaren einen großzügigen kulturellen Austausch auf allen Ebenen, unter Beachtung der Eigenheiten der Vertragsstaaten, um allen Bürgern das Wesen und die Eigenheiten der anderen Nation näher zubringen;

    (2) Als wichtige Aspekte des kulturellen Austausch gelten unter anderem Schüleraustauschprogramme, Studien-, Sprach- und Kulturreisen, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, sowie Gastspiele von Künstlern.

    (3) Beide Vertragsstaaten ermöglichen ein Programm zur Städtepartnerschaft. Die Städte der Vertragspartner gelten als ermächtigt, mit Städten des anderen Vertragspartners entsprechende Abkommen zu vereinbaren.


    Artikel 5 - Organisatorisches

    (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diplomatisches Personal des Vertragspartners bei der Erfüllung seiner Aufgaben jederzeit nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen, soweit dies nicht zu einer innerstaatlichen Interessenskollision führt.

    (2) Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung und Ratifikation beider Unterzeichnerstaaten statt.

    (3) Der Vertrag hat ab dem Tag der Ratifikation beider Länder unbegrenzte Laufzeit.

    (4) Die Kündigung bedarf der Schriftform und einer Begründung. Die Wirkung der Kündigung des Vertrags tritt 3 Wochen nach Bekanntgabe gegenüber dem anderen Vertragspartner ein, es sei denn, die Vertragspartner einigen sich auf einen früheren oder späteren Zeitpunkt des Wirksamwerdens.



    Für die Republik San Cristóbal

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    Für die Staaten der futunischen Hegemonie

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    Puerto Rojo, 01.06.2020

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    Discusión: Ley de Matrimonio



    ¡Silencio por favor!


    Estimados Señores y Señoras,

    der nachfolgende Entwurf für ein Ehegesetz der Gegenstand unserer heutigen Sitzung. Als Dauer der Aussprache setze ich 96 Stunden fest. Der Antragsteller erhält das erste Wort.


    Ley de Matrimonio

    Gesetz über die Ehe



    § 1 - Bestimmung

    Dieses Gesetz regelt die Ehe auf dem Territorium von San Cristóbal.


    § 2 - Begründung einer Ehe

    (1) Zur Begründung einer Ehe bedarf es der persönlichen Erklärung zweier Personen, eine Ehe auf Lebenszeit eingehen zu wollen.

    (2) Der für die Trauung zuständige Beamte hat beide Personen jeweils zu befragen, ob sie eine Ehe eingehen möchten. Wird die Frage bejaht, ist vom Beamten die Begründung der Ehe festzustellen.

    (3) Die Begründung der Ehe muss in Gegenwart von mindestens zwei Zeugen erfolgen.

    (4) Eine Ehe kann nicht wirksam begründet werden,

    a) mit einer Person, die minderjährig ist,

    b) mit einer Person, die bereits eine Ehe führt,

    c) zwischen Personen, die miteinander blutsverwandt sind,

    d) wenn die Partner bei der Begründung der Ehe darüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäß § 3 eingehen zu wollen.


    § 3 - Verpflichtungen

    (1) Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen.

    (2) Die Ehepartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet.

    (3) Sie tragen füreinander Verantwortung.

    (4) Jegliche Besitztümer, die während der Ehe erworben werden, gelten als gemeinsamer Besitz.


    § 4 - Familienunterhalt

    (1) Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten.

    (2) Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung in der Regel durch die Führung des Haushalts.


    § 5 - Zugewinngemeinschaft

    (1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

    (2) Das Vermögen des einen und das Vermögen des anderen Ehegatten wird nicht gemeinschaftliches Vermögen.
    Satz 1 gilt nicht für Vermögen, dass ein Ehegatte während der Ehe erwirbt.


    § 6 - Trauung

    (1) Die standesamtliche Trauung und die kirchliche Trauung können unabhängig voneinander vollzogen werden.

    (2) Rechte und Pflichten im Sinne dieses Gesetzes sowie die Anerkennung entstehen jedoch nur mit Eingang der standesamtlichen Ehe.

    (3) Die kirchliche Trauung ist auf Verlangen der Partner zu gewähren.


    § 7 - Beendigung der Ehe

    (1) Eine Ehe wird durch eine rechtskräftige Scheidung für beendet erklärt.

    (2) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie beide Partner für gescheitert erachten und der Staat davon ausgeht, dass die Ehegemeinschaft nicht mehr fortgeführt wird.

    (3) Sämtliche während der Ehegemeinschaft erworbenen Besitztümer werden gerecht aufgeteilt ohne Bevorzugung eines Ehegatten.

    (4) Das Sorgerecht für Kinder erhalten beide Ehegatten, es sei denn das Oberste Gericht hat einen triftigen Grund einem der Ehegatten das Sorgerecht abzusprechen. Der Ehegatte dem das Sorgerecht abgesprochen wurde, wird dadurch verpflichtet Unterhaltszahlungen zu leisten.

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    Discusión: Reglamento del Congreso


    ¡Silencio por favor!


    Estimados Señores y Señoras,

    der nachfolgende Entwurf für eine Geschäftsordnung des Kongresses ist der Gegenstand unserer heutigen Sitzung. Als Dauer der Aussprache setze ich 96 Stunden fest. Der Antragsteller erhält das erste Wort.


    Reglamento del Congreso




    I. Das Präsidium


    §1 Vorsitz

    (1) Der Presidente de Congresso leitet die Sitzungen des Kongresses nach den Vorgaben der Geschäftsordnung.

    (2) Ihm steht ein stellvertretender Präsident zur Seite

    (3) Der Presidente verfügt über das Hausrecht im Congresso.


    §2 Das Präsidium

    (1) Das Präsidium des Kongresses wird von Presidente und seinem Stellvertretern gebildet.

    (2) Das Präsidium vertritt den Kongress nach Außen.


    §3 Der Präsident

    (1) Der Presidente wird vom Kongress mit einfacher Mehrheit gewählt

    (2) Zudem wird durch den Kongreß ein stellvertretender Präsident mit einfacher Mehrheit gewählt, welcher nicht Mitglied der Partei bzw. Fraktion des Präsidenten sein darf.



    II. Abgeordnete


    §4 Rechte und Pflichten der Abgeordneten

    (1) Jeder Abgeordnete ist dem Wohle der Republik verpflichtet verpflichtet.



    §5 Sanktionierung von Fehlverhalten

    (1) Bei erkennbaren Fehlverhalten von Abgeordneten können diese durch den Vorsitzenden zur Ordnung gerufen werden.

    (2) Bei drei Ordnungsrufen ist der betreffende Abgeordnete für einen Sitzungstag von allen Sitzungen ausgeschlossen.

    (3) Bei besonders schweren sittenwidrigen Verhalten ist ein sofortiger Ausschluss von der betreffenden Sitzung möglich.

    (4) Gegen Ordnungsrufe und Sitzungsausschlüsse kann Beschwerde beim Präsidium eingelegt werden.

    (5) Ausschlüsse gelten nicht für Abstimmungen.



    III. Fraktionen


    §6 Fraktionen

    (1) Abgeordnete der selben Partei bilden automatisch eine Fraktion. Die Abgeordneten mehrerer Fraktionen können sich zu einer gemeinsamen Fraktion zusammenschließen, dies ist dem Präsidium des Kongresses mitzuteilen.

    (2) Die Fraktion trägt den Namen der Liste oder einen selbst gewählten Namen. Änderung des Listennamens sind dem Präsidium des Kongresses mitzuteilen und durch dieses zu genehmigen.

    (3) Die Stimmen einer Fraktion müssen nicht einheitlich abgegeben werden.

    (4) Fraktionen haben das Recht Anfragen an die Regierung oder an bestimmte Minister zu stellen.

    (5) Bei Fehlverhalten kann eine Fraktion zur Ordnung gerufen werden.

    (6) Bei drei Ordnungsrufen gelten für die Fraktion §6(3) und (5).


    §7 Fraktionssprecher

    (1)Eine Fraktion benennt einen Sprecher.

    (2) Der Fraktionssprecher spricht für die Fraktion zu aktuellen Angelegenheiten vor, wenn explizit die Fraktionen aufgerufen worden sind, einen Kommentar abzugeben.



    IV. Gesetzgebung


    §8 Anträge

    (1) Jedes Mitglied des Kongresses ist berechtigt Anträge im Sinne von §10a und der Gesetze der Republik in den Kongress einzubringen.

    (2) Der Presidente nimmt diese Anträge entgegen und eröffnet eine Aussprache zu diesem Thema. Tut der dies nicht innerhalb von 48 Stunden, geht diese Aufgabe an einen seiner Stellvertreter über.

    (3) Liegen mehrere Anträge vor, so sind diese nach Möglichkeit, räumlich getrennt, gleichzeitig zu behandeln.

    (4) Satirische Anträge, die die Ernsthaftigkeit des Kongresses infrage stellen, müssen vom Präsidium nicht bearbeitet werden. Dagegen kann Beschwerde beim Präsidium eingelegt werden. Bei Ablehnung des Widerspruchs steht dem Antragsteller der Rechtsweg offen.


    §9 Zugelassene Antragsformen

    Folgende Antragsformen werden vom Präsidium bearbeitet und können als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung des Kongresses gesetzt werden:

    a. Anträge auf Beschluss eines neuen Gesetzes (Gesetzentwurf)

    b. Anträge auf Beschluss der Änderung eines Gesetzes oder mehrerer Gesetze (Gesetzesänderung)

    c. Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung des Kongresses

    d. Anträge auf eine Sitzung zu einem aktuellen Thema (Aktuelle Stunde)


    §10 Aussprachen

    (1) Aussprachen bieten die Möglichkeit für Abgeordnete und Fraktionen Redebeiträge zu Anträgen abzugeben und Verbesserungsvorschläge einzubringen.

    (2)Eine Aussprache dauert 96 Stunden.

    (3) Eine Aussprache kann vorzeitig beendet werden, sie muss jedoch mindestens 24 Stunden offen sein

    (4) Die Aussprache kann vom Präsidium verlängert werden, ebenfalls ist sie zu verlängern wenn 25% der Abgeordneten oder 2 Fraktionen dies verlangen.

    (5) Es steht dem Präsidium jederzeit frei eine Aussprache für die Öffentlichkeit zu schließen.

    (5a) Auf Antrag mindestens zweier Drittel der anwesenden Abgeordneten, die Öffentlichkeit von der Aussprache auszuschließen, muss der Präsident dem Antrag nachkommen.



    §11 Abstimmungen

    (1) Nach Beendigung der Aussprache, leitet der Präsident eine Abstimmung zu dem betreffenden Gesetzesentwurf ein.

    (2) Für die Abgeordneten besteht Abstimmungspflicht. Von dieser Pflicht kann auf begründeten Antrag hin befreit werden.

    (3) Unentschuldigtes Fehlen wird mit Ordnungsrufen sanktioniert.

    (4) Bei der Abstimmung votieren die Abgeordneten entweder mit "Si", "No" oder "Abstencion".

    (5) Gemäß der Verfassung ist das Gesetz angenommen, wenn die Mehrheit der Abgeordneten dafür gestimmt hat.

    (6) Sollte mitten in der Abstimmung die Mehrheit für ein Gesetz bereits umumstößlich sein, so ist es legitim die Abstimmung vorzeitig abzubrechen. Stimmen können jedoch trotzdem noch pro forma abgegeben werden falls dies erwünscht ist.

    (7) Eine Abstimmung dauert 96 Stunden. Sie kann vorzeitig beendet werden, wenn alle Abgeordneten ihre Stimme abgaben, oder eine unumstößliche Mehrheit vorliegt. Sie ist mindestens für 24 Stunden offen zu halten




    V. Empfehlungen und Nominierungen


    §12 Empfehlungen

    (1) Der Kongress hat die Möglichkeit Empfehlung zu verabschieden und diese dann als Ausdruck der mehrheitlichen Meinung der Abgeordneten zu veröffentlichen.

    (2) Für die Ausarbeitung der Empfehlungen ist das Präsidium verantwortlich.

    (3) Zum Beschluss dieser Empfehlungen oder Bekanntmachungen ist ebenso zu verfahren wie beim Gesetzesbeschluss.



    VI. Schlussbestimmungen


    §13 Schlussbestimmungen

    (1) Diese Geschäftsordnung kann mit einfacher Mehrheit vom Kongress abgeändert werden.

    (2) Mit Verkündung der Geschäftsordnung verlieren alle vorherigen Geschäftsordnungen des Kongresses ihre Gültigkeit.

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    VOTO

    Asunto de la votación: Juez presidente de la Corte Suprema



    ¡Silencio por favor!


    Estimados Señores y Señoras,

    die Präsidentin hat Lucia de Assis y Alenbeira für das Amt des Juez presidente de la Corte Suprema nominiert. Dem Kongress obliegt es nun über diese Nominierung abzustimmen.

    • Sí - um ihre Zustimmung zu signalisieren
    • No - um ihre Ablehnung zu signalisieren
    • alternativ können sie mit Abstención ihre Teilnahme am Geschäftsgang signalisieren.

    Die Abstimmung dauert 4 Tage (96 Stunden) und wird vorzeitig beendet, wenn eine Mehrheit erreicht ist.

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    Resultado del voto


    Estimados Señores y Señoras,


    die Abstimmung über den Grundlagenvertrag zwischen dem Königreich Pottyland und der Republik San Cristobal ist beendet.

    77 Stimmen entfielen auf Si, 90 Stimmen auf No.

    30 Stimmen wurden nicht abgegeben.


    Die erforderliche Mehrheit der Stimmen wurde NICHT erreicht.


    Der Kongress hat somit die Ratifizierung des Grundlagenvertrages abgelehnt.

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    VOTO


    Acción

    Nimmt den Hammer und schlägt drei Mal auf das Pult des Vorsitzenden.


    ¡Silencio por favor!


    Estimados Señores y Señoras,

    der nachfolgende Grundlagenvertrag zwischen dem Königreich Pottyland und der Republik San Cristobal steht zur Abstimmung. Folgende Optionen stehen ihnen zur Verfügung:

    • Sí - um ihre Zustimmung zu signalisieren
    • No - um ihre Ablehnung zu signalisieren
    • alternativ können sie mit Abstención ihre Teilnahme am Geschäftsgang signalisieren.

    Die Abstimmung dauert 4 Tage (96 Stunden) und wird vorzeitig beendet, wenn eine Mehrheit erreicht ist.


    Grundlagenvertrag zwischen dem Königreich Pottyland und der Republik San Cristóbal



    Präambel:

    Als Grundlage für gute Beziehungen beider Vertragspartner und aufgrund des Willens ihrer Repräsentanten, diese Beziehungen zu festigen und auszubauen, schließen das Königreich Pottyland und die Republik San Cristóbal folgenden Vertrag.



    Dieser Vertrag dient dazu, beide Länder (im Vertrag auch als Vertragsstaaten, Unterzeichnerstaaten bezeichnet) in näheren persönlichen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Kontakt zu bringen und die Beziehungen weiter auszubauen. Er ist ein Zeichen der gegenseitigen Achtung und Wertschätzung sowie eine Festigung der gegenseitigen Anerkennung.


    Artikel 1 - Die persönliche Ebene

    Bürgern und Repräsentanten der Vertragsstaaten ist es gestattet, sich frei in den Ländern der Vertragsstaaten zu bewegen und niederzulassen. Es bedarf nicht der Erteilung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis. Näheres bestimmen die jeweiligen Gesetze der Vertragsstaaten.


    Artikel 2 - Die politische Ebene

    (1) Die Vertragsstaaten erkennen sich gegenseitig als eigenständige souveräne Staaten an. Die territorialen Grenzen und Hoheitsgewässer werden als unverletzbar anerkannt.

    (2) Es wird festgehalten, dass es untunlich ist, sich in die inneren Angelegenheiten des jeweils anderen Vertragsstaates einzumischen. Es ist jedoch zulässig, höfliche Vorschläge für Regelungen zu unterbreiten oder Missfallen zu einer staatlichen Handlung, die gegen allgemeine Menschenrechte zu verstoßen droht, zu äußern.

    (3) Die Vertragsstaaten sind sich einig, dass sie eine friedliche Außenpolitik untereinander führen wollen und stets versuchen, Konflikte auf internationaler Ebene diplomatisch zu lösen. Die Vertragsstaaten unterstützen sich hierbei gegenseitig, sofern dies vom betroffenen Vertragsstaat gewünscht wird.

    (4) Für die Vertragsstaaten besteht keine Unterstützungspflicht im Verteidigungsfalle des jeweils anderen Vertragsstaates. Freiwillige Hilfeleistungen sind allerdings möglich, sofern der andere Vertragspartner diesen zustimmt.

    (5) Die Vertragsstaaten ermöglichen den Austausch von Botschaftern. Die ausgetauschten Botschafter unterliegen auf dem Gelände der Botschaft der Gesetzgebung des entsendenden Vertragsstaates, müssen sich aber außerhalb des Geländes im Rahmen der Gesetze des Gastlandes bewegen. Botschafter besitzen bereits ab ihrer Ernennung, noch vor ihrer Akkreditierung diplomatische Immunität, die nur in Ausnahmefällen von der Regierung des entsendenden Staates aufgehoben werden kann.


    Artikel 3 - Die wirtschaftliche Ebene

    (1) Beide Vertragsstaaten verzichten auf Strafzölle auf Produkte des jeweils anderen Vertragsstaates und vereinbaren Einfuhr- und Ausfuhrzollminderungen.

    (2) Weitere Zollerleichterungen und gegebenenfalls ein Wegfall von Zolleinschränkungen werden ggf. in einem separaten Abkommen geregelt.

    (3) Der Tourismus beider Vertragsstaaten untereinander soll gefördert werden. Zu diesem Zweck werden regelmäßige Linienflüge und Schifffahrten zwischen den Vertragspartnern ermöglicht.

    (4) Die Vertragspartner ermöglichen das Errichten von Zweigstellen von Unternehmen, soweit deren Aktivität oder Vertrieb in dem Empfangsstaat nicht illegal ist. Sie unterstützen sich gegenseitig bei der Suche nach geeigneten Grundstücken und der Grundversorgung der Unternehmen mit Strom, Wasser, Heizung, High-Speed-Internet.


    Artikel 4 - Die kulturelle Ebene

    (1) Beide Vertragsstaaten vereinbaren einen großzügigen kulturellen Austausch auf allen Ebenen, um allen Bürgern das Wesen und die Eigenheiten der anderen Nation näher zubringen;

    (2) Als wichtige Aspekte des kulturellen Austausch gelten unter anderem Schüleraustauschprogramme, Studien-, Sprach- und Kulturreisen, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, sowie Gastspiele von Künstlern.

    (3) Beide Vertragsstaaten ermöglichen ein Programm zur Städtepartnerschaft. Die Städte der Vertragspartner gelten als ermächtigt, mit Städten des anderen Vertragspartners entsprechende Abkommen zu vereinbaren.


    Artikel 5 - Organisatorisches

    (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diplomatisches Personal des Vertragspartners bei der Erfüllung seiner Aufgaben jederzeit nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen, soweit dies nicht zu einer innerstaatlichen Interessenskollision führt.

    (2) Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung und Ratifikation beider Unterzeichnerstaaten statt.

    (3) Der Vertrag hat ab dem Tag der Ratifikation beider Länder unbegrenzte Laufzeit.

    (4) Die Kündigung bedarf der Schriftform und einer Begründung. Die Wirkung der Kündigung des Vertrags tritt 3 Wochen nach Bekanntgabe gegenüber dem anderen Vertragspartner ein, es sei denn, die Vertragspartner einigen sich auf einen früheren oder späteren Zeitpunkt des Wirksamwerdens.



    Für die Republik San Cristóbal

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    Präsidentin San Cristóbals:


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    Für das Königreich Pottyland

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    Puerto Rojo, 05.05.2020

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    Acción

    Nimmt den Hammer und schlägt drei Mal auf das Pult des Vorsitzenden.


    ¡Silencio por favor!


    Estimados Señores y Señoras,

    der nachfolgende Grundlagenvertrag ist der Gegenstand dieser Sitzung des Kongresses. Als dauer für die Aussprache setze ich 96 Stunden an.


    Grundlagenvertrag zwischen dem Königreich Pottyland und der Republik San Cristóbal


    Präambel:

    Als Grundlage für gute Beziehungen beider Vertragspartner und aufgrund des Willens ihrer Repräsentanten, diese Beziehungen zu festigen und auszubauen, schließen das Königreich Pottyland und die Republik San Cristóbal folgenden Vertrag.

    Dieser Vertrag dient dazu, beide Länder (im Vertrag auch als Vertragsstaaten, Unterzeichnerstaaten bezeichnet) in näheren persönlichen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Kontakt zu bringen und die Beziehungen weiter auszubauen. Er ist ein Zeichen der gegenseitigen Achtung und Wertschätzung sowie eine Festigung der gegenseitigen Anerkennung.


    Artikel 1 - Die persönliche Ebene

    Bürgern und Repräsentanten der Vertragsstaaten ist es gestattet, sich frei in den Ländern der Vertragsstaaten zu bewegen und niederzulassen. Es bedarf nicht der Erteilung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis. Näheres bestimmen die jeweiligen Gesetze der Vertragsstaaten.


    Artikel 2 - Die politische Ebene

    (1) Die Vertragsstaaten erkennen sich gegenseitig als eigenständige souveräne Staaten an. Die territorialen Grenzen und Hoheitsgewässer werden als unverletzbar anerkannt.

    (2) Es wird festgehalten, dass es untunlich ist, sich in die inneren Angelegenheiten des jeweils anderen Vertragsstaates einzumischen. Es ist jedoch zulässig, höfliche Vorschläge für Regelungen zu unterbreiten oder Missfallen zu einer staatlichen Handlung, die gegen allgemeine Menschenrechte zu verstoßen droht, zu äußern.

    (3) Die Vertragsstaaten sind sich einig, dass sie eine friedliche Außenpolitik untereinander führen wollen und stets versuchen, Konflikte auf internationaler Ebene diplomatisch zu lösen. Die Vertragsstaaten unterstützen sich hierbei gegenseitig, sofern dies vom betroffenen Vertragsstaat gewünscht wird.

    (4) Für die Vertragsstaaten besteht keine Unterstützungspflicht im Verteidigungsfalle des jeweils anderen Vertragsstaates. Freiwillige Hilfeleistungen sind allerdings möglich, sofern der andere Vertragspartner diesen zustimmt.

    (5) Die Vertragsstaaten ermöglichen den Austausch von Botschaftern. Die ausgetauschten Botschafter unterliegen auf dem Gelände der Botschaft der Gesetzgebung des entsendenden Vertragsstaates, müssen sich aber außerhalb des Geländes im Rahmen der Gesetze des Gastlandes bewegen. Botschafter besitzen bereits ab ihrer Ernennung, noch vor ihrer Akkreditierung diplomatische Immunität, die nur in Ausnahmefällen von der Regierung des entsendenden Staates aufgehoben werden kann.


    Artikel 3 - Die wirtschaftliche Ebene

    (1) Beide Vertragsstaaten verzichten auf Strafzölle auf Produkte des jeweils anderen Vertragsstaates und vereinbaren Einfuhr- und Ausfuhrzollminderungen.

    (2) Weitere Zollerleichterungen und gegebenenfalls ein Wegfall von Zolleinschränkungen werden ggf. in einem separaten Abkommen geregelt.

    (3) Der Tourismus beider Vertragsstaaten untereinander soll gefördert werden. Zu diesem Zweck werden regelmäßige Linienflüge und Schifffahrten zwischen den Vertragspartnern ermöglicht.

    (4) Die Vertragspartner ermöglichen das Errichten von Zweigstellen von Unternehmen, soweit deren Aktivität oder Vertrieb in dem Empfangsstaat nicht illegal ist. Sie unterstützen sich gegenseitig bei der Suche nach geeigneten Grundstücken und der Grundversorgung der Unternehmen mit Strom, Wasser, Heizung, High-Speed-Internet.


    Artikel 4 - Die kulturelle Ebene

    (1) Beide Vertragsstaaten vereinbaren einen großzügigen kulturellen Austausch auf allen Ebenen, um allen Bürgern das Wesen und die Eigenheiten der anderen Nation näher zubringen;

    (2) Als wichtige Aspekte des kulturellen Austausch gelten unter anderem Schüleraustauschprogramme, Studien-, Sprach- und Kulturreisen, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, sowie Gastspiele von Künstlern.

    (3) Beide Vertragsstaaten ermöglichen ein Programm zur Städtepartnerschaft. Die Städte der Vertragspartner gelten als ermächtigt, mit Städten des anderen Vertragspartners entsprechende Abkommen zu vereinbaren.


    Artikel 5 - Organisatorisches

    (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diplomatisches Personal des Vertragspartners bei der Erfüllung seiner Aufgaben jederzeit nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen, soweit dies nicht zu einer innerstaatlichen Interessenskollision führt.

    (2) Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung und Ratifikation beider Unterzeichnerstaaten statt.

    (3) Der Vertrag hat ab dem Tag der Ratifikation beider Länder unbegrenzte Laufzeit.

    (4) Die Kündigung bedarf der Schriftform und einer Begründung. Die Wirkung der Kündigung des Vertrags tritt 3 Wochen nach Bekanntgabe gegenüber dem anderen Vertragspartner ein, es sei denn, die Vertragspartner einigen sich auf einen früheren oder späteren Zeitpunkt des Wirksamwerdens.



    Für die Republik San Cristóbal

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    Präsidentin San Cristóbals:


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    Für das Königreich Pottyland

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    Puerto Rojo, 05.05.2020