Acción
Nimmt den Hammer und schlägt zweimal auf das Pult des Vorsitzenden.
¡Silencio por favor!
Estimados señores y señoras,
Der folgende Gesetzestext steht zu Abstimmung.
Folgende Optionen stehen ihnen zur Verfügung:
- Sí - um ihre Zustimmung zu signalisieren.
- No - um ihre Ablehnung zu signalisieren.
- Alternativ können sie mit Abstención ihre Teilnahme am Geschäftsgang signalisieren.
Die Abstimmung dauert 4 Tage (96 Stunden) und wird vorzeitig beendet, wenn eine Mehrheit erreicht ist.
Ley sobre la Restricción de la Posesión de Armas
Gesetz über die Beschränkung des Waffenbesitzes in der Republik San Cristóbal
Artículo 1
Ziel dieses Gesetzes ist es, die öffentliche Sicherheit in der Republik San Cristóbal durch die Beschränkung des Waffenbesitzes zu erhöhen.
Artículo 2
a) Im Sinne dieses Gesetzes ist ein "Waffenbesitz" jede Art der tatsächlichen oder rechtlichen Verfügungsgewalt über eine Waffe.
b) Der Waffenbesitz ist in der Republik San Cristóbal grundsätzlich verboten.
Artículo 3
Ausgenommen von dem Verbot sind:
a) Waffen, die für die Ausübung des Berufs oder der Erwerbstätigkeit erforderlich sind, wie z. B. Schusswaffen für Jäger oder Polizisten.
b) Waffen, die für die Ausübung eines Hobbys oder Sports erforderlich sind, wie z. B. Sportwaffen oder Blankwaffen.
c) Waffen, die für die Verteidigung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit erforderlich sind, wie z. B. eine Schusswaffe zur Selbstverteidigung.
Artículo 4
a) Die Ausnahmen nach Artikel 3 bedürfen einer Genehmigung der zuständigen Behörde.
b) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach Artikel 3 sind bei der zuständigen Behörde zu stellen.
c) Die zuständige Behörde hat die Anträge nach folgenden Kriterien zu prüfen:
- Die Notwendigkeit der Waffe für die Ausübung des Berufs, der Erwerbstätigkeit, des Hobbys oder des Sports.
- Die persönliche Eignung des Antragstellers, eine Waffe zu besitzen und zu führen.
d) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 3 erfüllt sind.
Artículo 5
a) Waffenbesitzer sind verpflichtet, ihre Waffen sicher aufzubewahren und zu führen.
b) Waffenbesitzer sind verpflichtet, ihre Waffen regelmäßig zu warten und zu inspizieren.
c) Waffenbesitzer sind verpflichtet, ihre Waffen bei Verlust oder Diebstahl unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.
Artículo 6
a) Wer entgegen dem Verbot des Artikels 2b eine Waffe besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft.
b) Wer entgegen den Bestimmungen des Artikels 3 eine Waffe besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft.
c) Wer entgegen den Bestimmungen des Artikels 5a eine Waffe nicht sicher aufbewahrt oder führt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft.
d) Wer entgegen den Bestimmungen des Artikels 5b seine Waffe nicht regelmäßig wartet oder inspiziert, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten bestraft.
e) Wer entgegen den Bestimmungen des Artikels 5c einen Verlust oder Diebstahl einer Waffe nicht unverzüglich der zuständigen Behörde meldet, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten bestraft.
Artículo 7
Dieses Gesetz tritt mit Beschluss durch den Congreso in Kraft