[2020/10] Ziviles Luftfahrtgesetz

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    Acción

    Nimmt den Hammer und schlägt zweimal auf das Pult des Vorsitzenden.

    ¡Silencio por favor!


    Estimados señores y señoras,


    der nachfolgende Entwurf für einen Ziviles Luftahrtgesetz, der bereits Gegenstand der Debatte gewesen ist, steht zur Abstimmung. Folgende Optionen stehen ihnen zur Verfügung:

    • - um ihre Zustimmung zu signalisieren.
    • No - um ihre Ablehnung zu signalisieren.
    • Alternativ können sie mit Abstención ihre Teilnahme am Geschäftsgang signalisieren.

    Die Abstimmung dauert 4 Tage (96 Stunden) und wird vorzeitig beendet, wenn eine Mehrheit erreicht ist


    .

    Ziviles Luftfahrtgesetz


    §1 Bestimmung

    (1) Dieses Gesetz regelt Aspekte der zivilen Luftfahrt auf dem Territorium von San Cristóbal


    §2 Definition

    (1) Dieses Gesetz benutzt die folgenden Definitionen:

    (a) Luftraum: das Hoheitsgebiet San Cristóbals in der Luft

    (b) Luftfahrzeug: Ein Gerät, bestimmt für die Benutzung in der Luft über 50 Metern

    (c) ziviles Luftfahrzeug: ein Luftfahrzeug, welches zum kommerziellen Transport von Personen oder Gütern dient und nicht zu militärischen Zwecken genutzt wird


    §3 Luftraum

    (1) Berechtigt, den Luftraum anzufliegen, sind alle lizensierten Fluggesellschaften aus San Cristóbal sowie alle bei der IOF eingetragenen Fluggesellschaften.

    (2) Der Einsatz von Flugzeugtypen, welche nicht von der IOF zertifiziert sind, sowie das Anfliegen seitens nicht-IOF-zertifizierter Fluggesellschaften bedarf einer vorherigen Genehmigung durch das Innenministerium.


    §4 Luftraumordnung

    (1) Es herrscht Rechtsverkehr.

    (2) Größere Flugzeuge haben Vorrang gegenüber kleineren; Internationale Flüge haben Vorrang gegenüber nationalen.

    (3) Der Funkverkehr findet auf albernisch statt.

    (4) Die Mindesthöhe für den Flugbetrieb beträgt 500 Meter.

    (5) Flugzeuge müssen im Sichtverkehr einen Mindestabstand von 700 Metern in alle Richtungen einhalten.


    §5 Zulassung und Betrieb von Flugplätzen und Flughäfen

    (1) Die Flughäfen und Flugplätze unterstehen dem Innenministerium.

    (2) Der Betrieb von Flugplätzen und Flughäfen kann an Fluggesellschaften ausgeschrieben werden. Hierbei ist auf einen Mehrwert für die Passagiere und Bevölkerung Rücksicht zu nehmen.

    (3) Das Innenministerium alleine schreibt, nach Genehmigung des Congreso, den Bau von neuen Flughäfen aus.

    (4) Neue Flugplätze und Flughäfen sind so zu errichten, dass der Schaden an Bevölkerung und Umwelt möglichst klein bleibt.


    §6 Schlussbestimmungen

    (1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.

  • Acción

    Ist völlig irritiert, dass draußen Krieg tobt und hier drinnen über den zivilen Luftverkehr abgestimmt werden soll. Seinen Unmut lässt er an Kleinigkeiten aus:

    Die Formatierung dieses Werkes ist völlig kaputt! Soll ich mir das jetzt selbst schön machen, damit ich vernünftig darüber abstimmen kann?!

    Sr Nicolás José Oliveira Castaño

    Miembro del Congreso (retirado)

    Partido Republicano

  • Acción

    Schiebt dem Kongresspräsidenten eine in form Gebrachte Version zu.

    Ziviles Luftfahrtgesetz


    §1 Bestimmung

    (1) Dieses Gesetz regelt Aspekte der zivilen Luftfahrt auf dem Territorium von San Cristóbal


    §2 Definition

    (1) Dieses Gesetz benutzt die folgenden Definitionen:

    (a) Luftraum: das Hoheitsgebiet San Cristóbals in der Luft

    (b) Luftfahrzeug: Ein Gerät, bestimmt für die Benutzung in der Luft über 50 Metern

    (c) ziviles Luftfahrzeug: ein Luftfahrzeug, welches zum kommerziellen Transport von Personen oder Gütern dient und nicht zu militärischen Zwecken genutzt wird


    §3 Luftraum

    (1) Berechtigt, den Luftraum anzufliegen, sind alle lizensierten Fluggesellschaften aus San Cristóbal sowie alle bei der IOF eingetragenen Fluggesellschaften.

    (2) Der Einsatz von Flugzeugtypen, welche nicht von der IOF zertifiziert sind, sowie das Anfliegen seitens nicht-IOF-zertifizierter Fluggesellschaften bedarf einer vorherigen Genehmigung durch das Innenministerium.


    §4 Luftraumordnung

    (1) Es herrscht Rechtsverkehr.

    (2) Größere Flugzeuge haben Vorrang gegenüber kleineren; Internationale Flüge haben Vorrang gegenüber nationalen.

    (3) Der Funkverkehr findet auf albernisch statt.

    (4) Die Mindesthöhe für den Flugbetrieb beträgt 500 Meter.

    (5) Flugzeuge müssen im Sichtverkehr einen Mindestabstand von 700 Metern in alle Richtungen einhalten.


    §5 Zulassung und Betrieb von Flugplätzen und Flughäfen

    (1) Die Flughäfen und Flugplätze unterstehen dem Innenministerium.

    (2) Der Betrieb von Flugplätzen und Flughäfen kann an Fluggesellschaften ausgeschrieben werden. Hierbei ist auf einen Mehrwert für die Passagiere und Bevölkerung Rücksicht zu nehmen.

    (3) Das Innenministerium alleine schreibt, nach Genehmigung des Congreso, den Bau von neuen Flughäfen aus.

    (4) Neue Flugplätze und Flughäfen sind so zu errichten, dass der Schaden an Bevölkerung und Umwelt möglichst klein bleibt.


    §6 Schlussbestimmungen

    (1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.

    Sr Nicolás José Oliveira Castaño

    Miembro del Congreso (retirado)

    Partido Republicano

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    Resultado del voto


    Estimados Señores y Señoras,


    die Abstimmung über das zivile Luftfahrtsgesetz ist beendet.

    111 Stimmen entfielen auf Si, 0 Stimmen auf No.

    1 Stimme wurde der Enthaltung zugeführt

    Die erforderliche Mehrheit der Stimmen wurde erreicht.


    Der Kongress hat somit zugestimmt.

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    Presidente de la Congreso

    Presidente de la Alianza Patriótica

    Por Dios, libertad y patria.

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