Ley de la Elección del Senado

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    Gesetz über die Wahl des Senats


    §1: Grundlagen

    (1) Dieses Gesetz regelt die Wahl des Senats der República de Veraguas.

    (2) Die Organisation und Durchführung der Wahlen obliegt dem Wahlamt (Instituto Electoral).


    §2: Wahlrecht

    (1) Wahlberechtigt und wählbar ist, wer am Tage des Beginns der Wahl seit mindestens vierzehn Tagen Staatsbürger ist.

    (2) Das Wahlrecht kann in den gesetzlich vorgesehenen Fällen entzogen werden.


    §3: Wahlvorbereitung

    (1) Alle wahlberechtigten Bürger müssen spätesten zehn Tage vor Wahlbeginn von den Wahlen in Kenntnis gesetzt werden. Dies gilt gleichzeitig als Wahlberechtigung.

    (2) Die zugelassenen Parteien erstellen Listen mit ihren Kandidaten. Diese Listen müssen spätestens fünf Tage vor Wahlbeginn beim Wahlamt eingereicht werden. Kein Kandidat darf auf mehreren Listen gleichzeitig verzeichnet sein.


    §4: Wahlverfahren

    (1) Die Wahlen beginnen mit der offiziellen Eröffnung durch das Wahlamt.

    (2) Die Wahl des Senats dauert fünf Tage. Sie kann vorzeitig beendet werden, wenn alle Wahlberechtigten bereits abgestimmt haben.


    §5: Wahlergebnis

    (1) Das Wahlergebnis wird durch das Wahlamt im Anschluss an das Ende der Wahl, spätestens aber drei Tage danach, öffentlich bekannt gemacht.

    (2) Die Berechnung der Sitzverteilung erfolgt nach dem Proportionalverfahren. Dabei finden bei der Auszählung nur Listen Berücksichtigung, denen mindestens ein Mandat gemäß ganzzahligem Anteil der Auszählung zusteht.

    (3) Der Senat tritt spätestens zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses zusammen, im Falle der Auflösung durch den Präsidenten jedoch spätestens drei Tage nach der Bekanntmachung.


    §6: Verlust des Mandats

    (1) Ein Mitglied des Senats verliert seinen Sitz, wenn es aus der Partei austritt, seinen Hauptwohnsitz nicht mehr in Veraguas hat oder ihm das Wahlrecht gesetzlich entzogen wurde.

    (2) Den Verlust des Mandats stellt das Wahlamt amtlich fest.


    §7: Schlussbestimmung

    Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.

    JUAN ALBERTO IBAÑEZ DE LA VEGA

    EL PRESIDENTE DE LA REPÚBLICA DE VERAGUAS

    MARISCAL DE LAS FUERZAS ARMADAS NACIONALES
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    Einmal editiert, zuletzt von Juan Ibañez de la Vega ()

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