Ley de la Elección del Presidente
Gesetz über die Wahl des Präsidenten
§1: Grundlagen
(1) Dieses Gesetz regelt die Wahl des Präsidenten der República de Veraguas.
(2) Die Organisation und Durchführung der Wahlen obliegt dem Wahlamt (Instituto Electoral).
§2: Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt ist, wer am Tage des Beginns der Wahl seit mindestens vierzehn Tagen Staatsbürger ist.
(2) Wählbar ist, wer am Tage des Beginns der Wahl seit mindestens einundzwanzig Tagen Staatsbürger ist.
(3) Das Wahlrecht kann in den gesetzlich vorgesehenen Fällen entzogen werden.
§3: Wahlvorbereitung
(1) Alle wahlberechtigten Bürger müssen spätesten zehn Tage vor Wahlbeginn von den Wahlen in Kenntnis gesetzt werden. Dies gilt gleichzeitig als Wahlberechtigung.
(2) Bis fünf Tage vor der Wahl sind Kandidaturmeldungen möglich.
§4: Wahlverfahren
(1) Die Wahlen beginnen mit der offiziellen Eröffnung durch das Wahlamt.
(2) Die Wahl des Präsidenten dauert fünf Tage. Sie kann vorzeitig beendet werden, wenn alle Wahlberechtigten bereits abgestimmt haben.
(3) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem nur die beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten, zur Wahl stehen. Sollte auch hier keine Mehrheit gefunden sein, entscheidet das Los.
§5: Wahlergebnis
(1) Das Wahlergebnis wird durch das Wahlamt im Anschluss an das Ende der Wahl, spätestens aber drei Tage danach, öffentlich bekannt gemacht.
(2) Der Präsident tritt sein Amt am ersten Tag des auf die Wahl folgenden Monats an, im Falle der Abwahl, des Rücktrittes oder des Todes des vorherigen Präsidenten jedoch am Tag nach der Wahl.
§6: Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.