Discusión: Ley de Matrimonio
¡Silencio por favor!
Estimados Señores y Señoras,
der nachfolgende Entwurf für ein Ehegesetz der Gegenstand unserer heutigen Sitzung. Als Dauer der Aussprache setze ich 96 Stunden fest. Der Antragsteller erhält das erste Wort.
Ley de Matrimonio
Gesetz über die Ehe
§ 1 - Bestimmung
Dieses Gesetz regelt die Ehe auf dem Territorium von San Cristóbal.
§ 2 - Begründung einer Ehe
(1) Zur Begründung einer Ehe bedarf es der persönlichen Erklärung zweier Personen, eine Ehe auf Lebenszeit eingehen zu wollen.
(2) Der für die Trauung zuständige Beamte hat beide Personen jeweils zu befragen, ob sie eine Ehe eingehen möchten. Wird die Frage bejaht, ist vom Beamten die Begründung der Ehe festzustellen.
(3) Die Begründung der Ehe muss in Gegenwart von mindestens zwei Zeugen erfolgen.
(4) Eine Ehe kann nicht wirksam begründet werden,
a) mit einer Person, die minderjährig ist,
b) mit einer Person, die bereits eine Ehe führt,
c) zwischen Personen, die miteinander blutsverwandt sind,
d) wenn die Partner bei der Begründung der Ehe darüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäß § 3 eingehen zu wollen.
§ 3 - Verpflichtungen
(1) Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen.
(2) Die Ehepartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet.
(3) Sie tragen füreinander Verantwortung.
(4) Jegliche Besitztümer, die während der Ehe erworben werden, gelten als gemeinsamer Besitz.
§ 4 - Familienunterhalt
(1) Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten.
(2) Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung in der Regel durch die Führung des Haushalts.
§ 5 - Zugewinngemeinschaft
(1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
(2) Das Vermögen des einen und das Vermögen des anderen Ehegatten wird nicht gemeinschaftliches Vermögen. Satz 1 gilt nicht für Vermögen, dass ein Ehegatte während der Ehe erwirbt.
§ 6 - Trauung
(1) Die standesamtliche Trauung und die kirchliche Trauung können unabhängig voneinander vollzogen werden.
(2) Rechte und Pflichten im Sinne dieses Gesetzes sowie die Anerkennung entstehen jedoch nur mit Eingang der standesamtlichen Ehe.
(3) Die kirchliche Trauung ist auf Verlangen der Partner zu gewähren.
§ 7 - Beendigung der Ehe
(1) Eine Ehe wird durch eine rechtskräftige Scheidung für beendet erklärt.
(2) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie beide Partner für gescheitert erachten und der Staat davon ausgeht, dass die Ehegemeinschaft nicht mehr fortgeführt wird.
(3) Sämtliche während der Ehegemeinschaft erworbenen Besitztümer werden gerecht aufgeteilt ohne Bevorzugung eines Ehegatten.
(4) Das Sorgerecht für Kinder erhalten beide Ehegatten, es sei denn das Oberste Gericht hat einen triftigen Grund einem der Ehegatten das Sorgerecht abzusprechen. Der Ehegatte dem das Sorgerecht abgesprochen wurde, wird dadurch verpflichtet Unterhaltszahlungen zu leisten.