La Reunión con Señor von Hammer

  • Señor von Hammer, es freut mich dass Sie hier sind.

    Acción

    Man bringt den Getränkewagen in den Raum. Währenddessen packt Sofía Gastgeschenke aus.

    Ich habe hier ein paar Geschenke vorbereitet, es sind von den Yotec genähte Teppiche mit echten Goldfasern und ein paar goldene Broschen. :)

  • Acción

    Mit einem unscheinbaren Signal an seine Begleiter leitet er alles weitere in die Wege.


    Nun, ich hätte vorgeschlagen dass wir einen Grundlagenvertrag ausarbeiten, oder wollt ihr ein anderes Thema zuerst besprechen, Exzellenz?

  • Acción

    Trinkt einen Schluck Wasser

    Das klingt gut und würde mich freuen. Ich habe von meinem Stabschef gehört, dass Sie an einer internationalen Hilfsorganisation arbeiten? Vielleicht können wir das ja in die Gespräche mit einbauen?

  • Wie wäre es mit diesem Entwurf?


    Grundlagenvertrag zwischen zwischen der Republik San Cristobal und dem Vereinigten Kaiserthum von Nordhanar


    Präambel:

    Als Grundlage für gute Beziehungen beider Vertragspartner und aufgrund des Willens ihrer Repräsentanten, diese Beziehungen zu festigen und auszubauen, schließen die Republik San Cristobal und das Vereinigte Kaiserthum von Nordhanar nachstehenden Vertrag.

    Dieser Vertrag dient dazu, beide Länder (im Vertrag auch als Vertragsstaaten, Unterzeichnerstaaten bezeichnet) in näheren persönlichen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Kontakt zu bringen und die Beziehungen weiter auszubauen. Er ist ein Zeichen der gegenseitigen Achtung und Wertschätzung sowie eine Festigung der gegenseitigen Anerkennung.


    Artikel 1 - Die persönliche Ebene

    Bürgern und Repräsentanten der Vertragsstaaten ist es gestattet, sich frei in den Ländern der Vertragsstaaten zu bewegen und niederzulassen. Es bedarf nicht der Erteilung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis. Näheres bestimmen die jeweiligen Gesetze der Vertragsstaaten.



    Artikel 2 - Die politische Ebene

    (1) Die Vertragsstaaten erkennen sich gegenseitig als eigenständige souveräne Staaten an.

    (2) Es wird festgehalten, dass es untunlich ist, sich in die inneren Angelegenheiten des jeweils anderen Vertragsstaates einzumischen. Es ist jedoch zulässig, höfliche Vorschläge für Regelungen zu unterbreiten oder Missfallen zu einer staatlichen Handlung, die gegen allgemeine Menschenrechte zu verstoßen droht, zu äußern.

    (3) Die Vertragsstaaten sind sich einig, dass sie eine friedliche Außenpolitik führen wollen und stets versuchen, Konflikte auf internationaler Ebene diplomatisch zu lösen. Die Vertragsstaaten unterstützen sich hierbei gegenseitig, sofern dies vom betroffenen Vertragsstaat gewünscht wird.

    (4) Es wird festgehalten, dass keine Seite geheimdienstliche Tätigkeiten ohne vorherige Genehmigung und Bekanntgabe der Ergebnisse in dem anderen Land durchführt.

    (5) Für die Vertragsstaaten besteht keine Unterstützungspflicht im Verteidigungsfalle des jeweils anderen Vertragsstaates. Freiwillige Hilfeleistungen sind allerdings nach Zustimmung des betroffenen Staates möglich.

    (6) Die Vertragsstaaten ermöglichen den Austausch von Botschaftern. Die ausgetauschten Botschafter unterliegen auf dem Gelände der Botschaft der Gesetzgebung des entsendenden Vertragsstaates, müssen sich aber außerhalb des Geländes im Rahmen der Gesetze des Gastlandes bewegen. Botschafter besitzen diplomatische Immunität, die nur in Ausnahmefällen von der Regierung des entsendenden Staates aufgehoben werden kann.



    Artikel 3 - Die kulturelle Ebene

    (1) Beide Vertragsstaaten vereinbaren einen großzügigen kulturellen Austausch auf allen Ebenen, um allen Bürgern das Wesen und die Eigenheiten der anderen Nation näher zubringen;

    (2) Als wichtige Aspekte des kulturellen Austausch gelten unter anderem Schüleraustauschprogramme, Studien-, Sprach- und Kulturreisen, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, sowie Gastspiele von Künstlern.

    (3) Beide Vertragsstaaten ermöglichen ein Programm zur Partnerschaft von Städten, Gemeinden, Dörfern und sonstigen kommunalen Verbindungen. Die Städte, Gemeinden, Dörfer und sonstige kommunale Verbindungen der Vertragspartner gelten als ermächtigt, mit Städten, Gemeinden, Dörfern und sonstigen kommunale Verbindungen des anderen Vertragspartners entsprechende Abkommen zu vereinbaren.


    Artikel 4 - Organisatorisches

    (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diplomatisches Personal des Vertragspartners bei der Erfüllung seiner Aufgaben jederzeit nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen, soweit dies nicht zu einer innerstaatlichen Interessenskollision führt.

    (2) Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung und Ratifikation beider Unterzeichnerstaaten statt.

    (3) Der Vertrag hat ab dem Tag der Ratifikation beider Länder unbegrenzte Laufzeit.

    (4) Die Kündigung bedarf der Schriftform und einer Begründung. Die Wirkung der Kündigung des Vertrags tritt 4 Wochen nach Bekanntgabe gegenüber dem anderen Vertragspartner ein, es sei denn, die Vertragspartner einigen sich auf einen früheren oder späteren Zeitpunkt des Wirksamwerdens.

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