Propuestas al Congreso

  • Grundlagenvertrag zwischen zwischen der Republik San Cristobal und dem Vereinigten Kaiserthum von Nordhanar


    Präambel:

    Als Grundlage für gute Beziehungen beider Vertragspartner und aufgrund des Willens ihrer Repräsentanten, diese Beziehungen zu festigen und auszubauen, schließen die Republik San Cristobal und das Vereinigte Kaiserthum von Nordhanar nachstehenden Vertrag.

    Dieser Vertrag dient dazu, beide Länder (im Vertrag auch als Vertragsstaaten, Unterzeichnerstaaten bezeichnet) in näheren persönlichen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Kontakt zu bringen und die Beziehungen weiter auszubauen. Er ist ein Zeichen der gegenseitigen Achtung und Wertschätzung sowie eine Festigung der gegenseitigen Anerkennung.


    Artikel 1 - Die persönliche Ebene

    Bürgern und Repräsentanten der Vertragsstaaten ist es gestattet, sich frei in den Ländern der Vertragsstaaten zu bewegen und niederzulassen. Es bedarf nicht der Erteilung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis. Näheres bestimmen die jeweiligen Gesetze der Vertragsstaaten.



    Artikel 2 - Die politische Ebene

    (1) Die Vertragsstaaten erkennen sich gegenseitig als eigenständige souveräne Staaten an.

    (2) Es wird festgehalten, dass es untunlich ist, sich in die inneren Angelegenheiten des jeweils anderen Vertragsstaates einzumischen. Es ist jedoch zulässig, höfliche Vorschläge für Regelungen zu unterbreiten oder Missfallen zu einer staatlichen Handlung, die gegen allgemeine Menschenrechte zu verstoßen droht, zu äußern.

    (3) Die Vertragsstaaten sind sich einig, dass sie eine friedliche Außenpolitik führen wollen und stets versuchen, Konflikte auf internationaler Ebene diplomatisch zu lösen. Die Vertragsstaaten unterstützen sich hierbei gegenseitig, sofern dies vom betroffenen Vertragsstaat gewünscht wird.

    (4) Es wird festgehalten, dass keine Seite geheimdienstliche Tätigkeiten ohne vorherige Genehmigung und Bekanntgabe der Ergebnisse in dem anderen Land durchführt.

    (5) Für die Vertragsstaaten besteht keine Unterstützungspflicht im Verteidigungsfalle des jeweils anderen Vertragsstaates. Freiwillige Hilfeleistungen sind allerdings nach Zustimmung des betroffenen Staates möglich.

    (6) Die Vertragsstaaten ermöglichen den Austausch von Botschaftern. Die ausgetauschten Botschafter unterliegen auf dem Gelände der Botschaft der Gesetzgebung des entsendenden Vertragsstaates, müssen sich aber außerhalb des Geländes im Rahmen der Gesetze des Gastlandes bewegen. Botschafter besitzen diplomatische Immunität, die nur in Ausnahmefällen von der Regierung des entsendenden Staates aufgehoben werden kann.



    Artikel 3 - Die kulturelle Ebene

    (1) Beide Vertragsstaaten vereinbaren einen großzügigen kulturellen Austausch auf allen Ebenen, um allen Bürgern das Wesen und die Eigenheiten der anderen Nation näher zubringen;

    (2) Als wichtige Aspekte des kulturellen Austausch gelten unter anderem Schüleraustauschprogramme, Studien-, Sprach- und Kulturreisen, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, sowie Gastspiele von Künstlern.

    (3) Beide Vertragsstaaten ermöglichen ein Programm zur Partnerschaft von Städten, Gemeinden, Dörfern und sonstigen kommunalen Verbindungen. Die Städte, Gemeinden, Dörfer und sonstige kommunale Verbindungen der Vertragspartner gelten als ermächtigt, mit Städten, Gemeinden, Dörfern und sonstigen kommunale Verbindungen des anderen Vertragspartners entsprechende Abkommen zu vereinbaren.


    Artikel 4 - Organisatorisches

    (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diplomatisches Personal des Vertragspartners bei der Erfüllung seiner Aufgaben jederzeit nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen, soweit dies nicht zu einer innerstaatlichen Interessenskollision führt.

    (2) Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung und Ratifikation beider Unterzeichnerstaaten statt.

    (3) Der Vertrag hat ab dem Tag der Ratifikation beider Länder unbegrenzte Laufzeit.

    (4) Die Kündigung bedarf der Schriftform und einer Begründung. Die Wirkung der Kündigung des Vertrags tritt 4 Wochen nach Bekanntgabe gegenüber dem anderen Vertragspartner ein, es sei denn, die Vertragspartner einigen sich auf einen früheren oder späteren Zeitpunkt des Wirksamwerdens.

  • Ich beantrage eine Aussprache zu dieser Verfassungsänderung


    Verfassungsänderung betreffend des Departamentos Cristóbalia


    Artikel 1

    a) Capítulo III, Artículo 31, Sec. 2, Ssec. 3 wird wie folgt neu gefasst:

    "País Yoteco mit der Hauptstadt Santo Bálam"

    b) Diese Verfassungsänderung tritt in Kraft sobald sie vom Kongress gebilligt wird

  • Señor Presidente,


    ich beantrage, der Kongress möge das nachstehende Gesetz debattieren und beschließen:


    Ley de la Elección del Congreso

    Gesetz über die Wahl des Kongresses

    § 1 - Grundlagen

    Dieses Gesetz trifft Bestimmungen zur Durchführung von Wahlen zum Kongress.


    § 2 - Die Behörde

    (1) Die Organisation und Durchführung der Wahlen obliegt dem Wahlamt (Oficina Electoral).

    (2) Das Wahlamt wird im Bereich des Innenministeriums (Ministerio del Interior) eingerichtet; es arbeitet unabhängig und ist nicht an Weisungen gebunden.


    § 3 - Wahlrecht

    Wahlberechtigt und wählbar ist, wer am Tage des Beginns der Wahl das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.


    § 4 - Wahlbezirke

    Es bestehen die folgenden Wahlbezirke, welche den Departamentos entsprechen:

    Distrito Electoral I: San Matías;

    Distrito Electoral II: Nueva Patría;

    Distrito Electoral III: Costa Abeja;

    Distrito Electoral IV: Cristóbalia;

    Distrito Electoral V: Costa Luna.


    § 5 - Anzahl der Abgeordneten

    Es werden insgesamt 200 Abgeordnete gewählt.


    § 6 - Wahlvorbereitung

    (1) Alle wahlberechtigten Bürger müssen spätesten acht Tage vor Wahlbeginn von den Wahlen in Kenntnis gesetzt werden. Dies gilt gleichzeitig als Wahlberechtigung.

    (2) Die zugelassenen Parteien stellen für jeden Wahlbezirk Kandidaten auf. Die Kandidaten müssen in dem Wahlbezirk ihren Hauptwohnsitz haben und spätestens vier Tage vor Wahlbeginn beim Wahlamt gemeldet werden. Kein Kandidat kann für mehrere Parteien gleichzeitig kandidieren.

    (3) Als Heimatwahlbezirk gilt derjenige Wahlbezirk, in dem der Kandidat vierzehn Tage vor Beginn der Wahlen behördlich gemeldet war.


    § 7 - Wahlverfahren

    (1) Die Wahlen beginnen mit der offiziellen Eröffnung durch das Wahlamt.

    (2) Die Wahlen dauern vier Tage. Sie können vorzeitig beendet werden, wenn alle Wahlberechtigten bereits abgestimmt haben.

    (3) Jeder Wähler verfügt in allen Wahlbezirken insgesamt über so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Sie können auf alle Kandidaten in allen Wahlbezirken verteilt werden. Nicht genutzte Stimmen sind als Enthaltungen zu werten.


    § 8 - Wahlauswertung

    (1) Den Wahlbezirken wird ein Anteil an Mandaten zugewiesen, der dem Anteil der im Wahlbezirk abgegebenen Stimmen im Verhältnis zur Gesamtzahl aller abgegebenen Stimmen entspricht.

    (2) Sodann soll jeder Gewählte einen Anteil an den Mandaten seines Wahlbezirks erhalten, der wiederum dem Anteil seiner erhaltenen Stimmen im Verhältnis zur Gesamtzahl der im Wahlbezirk abgegebenen Stimmen entspricht; dabei wird auf die nächste, ganze Zahl abgerundet.

    (3) Nach Absatz 2 wegen einer Abrundung nicht zugeteilte Mandate verfallen.


    § 9 - Wahlergebnis

    (1) Das Wahlergebnis wird durch das Wahlamt im Anschluss an das Ende der Wahl, spätestens aber vier Tage danach, öffentlich bekannt gemacht.

    (2) Der Kongress tritt spätestens acht Tage nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses neu zusammen.


    § 10 - Verlust des Mandats

    (1) Ein Abgeordneter verliert sein Mandat, wenn er zurücktritt, verstirbt, die Staatsangehörigkeit verliert oder ihm das Wahlrecht gesetzmäßig entzogen wurde.

    (2) Den Verlust des Mandats stellt das Wahlamt amtlich fest.

    (3) Scheidet ein Abgeordneter aus dem Kongress aus, so verfallen die ihm zugeteilten Mandate.

    Sr Nicolás José Oliveira Castaño

    Miembro del Congreso (retirado)

    Partido Republicano

  • Señor Presidente,


    ich beantrage, der Kongress möge das nachstehende Gesetz debattieren und beschließen:


    Ley de la Elección del Presidente

    Gesetz über die Wahl des Präsidenten


    § 1 - Grundlagen

    Dieses Gesetz trifft Bestimmungen zur Durchführung von Wahlen zum Präsidenten.


    § 2 - Die Behörde

    (1) Die Organisation und Durchführung der Wahlen obliegt dem Wahlamt (Oficina Electoral).

    (2) Das Wahlamt wird im Bereich des Innenministeriums (Ministerio del Interior) eingerichtet; es arbeitet unabhängig und ist nicht an Weisungen gebunden.


    § 3 - Wahlrecht

    Wahlberechtigt und wählbar ist, wer am Tage des Beginns der Wahl das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.


    § 4 - Wahlvorbereitung

    (1) Alle wahlberechtigten Bürger müssen spätesten acht Tage vor Wahlbeginn von den Wahlen in Kenntnis gesetzt werden. Dies gilt gleichzeitig als Wahlberechtigung.

    (2) Jede zugelassene Partei kann einen Kandidaten aufstellen. Die Kandidaten müssen spätestens vier Tage vor Wahlbeginn beim Wahlamt gemeldet werden. Kein Kandidat kann für mehrere Parteien gleichzeitig kandidieren.


    § 5 - Wahlverfahren

    (1) Die Wahlen beginnen mit der offiziellen Eröffnung durch das Wahlamt.

    (2) Die Wahlen dauern vier Tage. Sie können vorzeitig beendet werden, wenn alle Wahlberechtigten bereits abgestimmt haben.

    (3) Jeder Wähler hat genau eine Stimme.

    (4) Ist mehr als ein Kandidat zugelassen, so können die Wähler für einen der Kandidaten stimmen. Ist nur ein Kandidat zugelassen, so können die Wähler dem Kandidaten zustimmen oder ihn ablehnen.

    (5) Eine nicht genutzte Stimme ist als Enthaltung zu werten.


    § 6 - Wahlergebnis

    (1) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen kann.

    (2) Das Wahlergebnis wird durch das Wahlamt im Anschluss an das Ende der Wahl, spätestens aber vier Tage danach, öffentlich bekannt gemacht.

    (3) Erhält kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, so ist binnen 48 Stunden eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten abzuhalten, die die höchsten Stimmzahlen auf sich vereinen konnten.

    (4) Geht aus der Stichwahl kein Kandidat mit einer Mehrheit der Stimmen hervor, so fällt die Wahl ausnahmsweise auf den Kongress, der aus den Kandidaten der Stichwahl auswählen darf.


    § 7 - Amtsantritt

    Der neu gewählte Präsident tritt sein Amt spätestens acht Tage nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses an; frühestens jedoch mit Ablauf des Tages, an dem die Amtszeit des noch amtierenden Präsidenten regulär endet.


    § 8 - Vorzeitiges Ende des Amtes

    (1) Das Amt des Präsidenten endet vorzeitig, wenn er zurücktritt, verstirbt, die Staatsangehörigkeit verliert oder ihm das Wahlrecht gesetzmäßig entzogen wurde.

    (2) Das vorzeitige Ende des Amtes stellt das Wahlamt öffentlich fest.

  • Ich erbitte eine Diskussion mit anschließendem Votum über diesen Vertrag:


    Contrato con la República de Nerica Oeste

    Grundlagenvertrag zwischen zwischen der Republik San Cristobal und der Republik West-Nerica


    Artikel 1 - Die persönliche Ebene

    Bürgern und Repräsentanten der Vertragsstaaten ist es gestattet, sich frei in den Ländern der Vertragsstaaten zu bewegen und niederzulassen. Es bedarf nicht der Erteilung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis. Näheres bestimmen die jeweiligen Gesetze der Vertragsstaaten.



    Artikel 2 - Die politische Ebene

    (1) Die Vertragsstaaten erkennen sich gegenseitig als eigenständige souveräne Staaten an.

    (2) Es wird festgehalten, dass es untunlich ist, sich in die inneren Angelegenheiten des jeweils anderen Vertragsstaates einzumischen. Es ist jedoch zulässig, höfliche Vorschläge für Regelungen zu unterbreiten oder Missfallen zu einer staatlichen Handlung, die gegen allgemeine Menschenrechte zu verstoßen droht, zu äußern.

    (3) Die Vertragsstaaten sind sich einig, dass sie eine friedliche Außenpolitik führen wollen und stets versuchen, Konflikte auf internationaler Ebene diplomatisch zu lösen. Die Vertragsstaaten unterstützen sich hierbei gegenseitig, sofern dies vom betroffenen Vertragsstaat gewünscht wird.

    (4) Es wird festgehalten, dass keine Seite geheimdienstliche Tätigkeiten ohne vorherige Genehmigung und Bekanntgabe der Ergebnisse in dem anderen Land durchführt.

    (5) Für die Vertragsstaaten besteht keine Unterstützungspflicht im Verteidigungsfalle des jeweils anderen Vertragsstaates. Freiwillige Hilfeleistungen sind allerdings nach Zustimmung des betroffenen Staates möglich.

    (6) Die Vertragsstaaten ermöglichen den Austausch von Botschaftern. Die ausgetauschten Botschafter unterliegen auf dem Gelände der Botschaft der Gesetzgebung des entsendenden Vertragsstaates, müssen sich aber außerhalb des Geländes im Rahmen der Gesetze des Gastlandes bewegen. Botschafter besitzen diplomatische Immunität, die nur in Ausnahmefällen von der Regierung des entsendenden Staates aufgehoben werden kann.



    Artikel 3 - Die kulturelle Ebene

    (1) Beide Vertragsstaaten vereinbaren einen großzügigen kulturellen Austausch auf allen Ebenen, um allen Bürgern das Wesen und die Eigenheiten der anderen Nation näher zubringen;

    (2) Als wichtige Aspekte des kulturellen Austausch gelten unter anderem Schüleraustauschprogramme, Studien-, Sprach- und Kulturreisen, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, sowie Gastspiele von Künstlern.

    (3) Beide Vertragsstaaten ermöglichen ein Programm zur Partnerschaft von Städten, Gemeinden, Dörfern und sonstigen kommunalen Verbindungen. Die Städte, Gemeinden, Dörfer und sonstige kommunale Verbindungen der Vertragspartner gelten als ermächtigt, mit Städten, Gemeinden, Dörfern und sonstigen kommunale Verbindungen des anderen Vertragspartners entsprechende Abkommen zu vereinbaren.


    Artikel 4 - Organisatorisches

    (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diplomatisches Personal des Vertragspartners bei der Erfüllung seiner Aufgaben jederzeit nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen, soweit dies nicht zu einer innerstaatlichen Interessenskollision führt.

    (2) Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung und Ratifikation beider Unterzeichnerstaaten statt.

    (3) Der Vertrag hat ab dem Tag der Ratifikation beider Länder unbegrenzte Laufzeit.

    (4) Die Kündigung bedarf der Schriftform und einer Begründung. Die Wirkung der Kündigung des Vertrags tritt 4 Wochen nach Bekanntgabe gegenüber dem anderen Vertragspartner ein, es sei denn, die Vertragspartner einigen sich auf einen früheren oder späteren Zeitpunkt des Wirksamwerdens.



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    Presidente de la República de San Cristóbal



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    Primer Ministro de la República de Nerica Oeste

  • Estimados señores y señoras,


    in Ermangelung einer gültigen Geschäftsordnung bitte ich um Zustimmung des Kongresses mit Mehrheit der Stimmen, aus unserer Mitte einen neuen Vorsitzenden zu wählen.


    Der aktuelle Amtsinhaber sitzt sich leider nur den Sessel platt und bleibt jeder Arbeit fern!

    Sr Nicolás José Oliveira Castaño

    Miembro del Congreso (retirado)

    Partido Republicano

  • Acción

    Niest

  • Estimados señores y señoras,


    in Ermangelung einer gültigen Geschäftsordnung bitte ich um Zustimmung des Kongresses mit Mehrheit der Stimmen, aus unserer Mitte einen neuen Vorsitzenden zu wählen.


    Der aktuelle Amtsinhaber sitzt sich leider nur den Sessel platt und bleibt jeder Arbeit fern!

    Also... Ich unterstütze das weiterhin!

    Sr Nicolás José Oliveira Castaño

    Miembro del Congreso (retirado)

    Partido Republicano

  • Estimados Congresistas,


    Ich werde liegengebliebene Sachen aus der letzten Periode nicht bearbeiten. Sollten Sie Anträge aus dieser übernehmen wollen, bitte ich Sie diese erneut einzubringen.

  • Estimados Congresistas,


    Ich beantrage hiermit eine Aussprache und anschließende Abstimmung über das Thema Kündigung des Grundlagenvertrages mit den Vereinigten Staaten.

  • Estimados Congresistas,


    Ich beantrage hiermit eine Diskussion mit anschließender Abstimmung über folgendes Gesetz:


    Ley de Educación

    Bildungsgesetz der Republik San Cristóbal


    Artículo 1

    Bildung ist ein Menschenrecht und ein öffentliches Gut. Alle Kinder und Jugendlichen haben das Recht auf eine kostenlose und qualitativ hochwertige Bildung.


    Artículo 2

    Die Bildungspolitik der Republik San Cristóbal basiert auf den folgenden Grundsätzen:


    -Chancengleichheit für alle Kinder und Jugendlichen, unabhängig von ihrer Herkunft, ihrem Geschlecht oder ihren Fähigkeiten.


    -Bildung als Schlüssel zu einem demokratischen, sozialen und nachhaltigen Gemeinwesen.


    -Bildung als Investition in die Zukunft der Republik.


    Artículo 3

    Die allgemeine Schulpflicht beginnt im Alter von sechs Jahren und dauert neun Jahre. Die allgemeine Schulpflicht ist für alle Kinder und Jugendlichen in der Republik San Cristóbal obligatorisch.


    Artículo 4

    Das Bildungssystem der Republik San Cristóbal besteht aus folgenden Stufen:


    -Vorschulbildung (ein Jahr)

    -Grundschule (vier Jahre)

    -Sekundarstufe I (vier Jahre)

    -Sekundarstufe II (zwei Jahre)

    -Hochschulbildung


    a) Die Vorschulbildung ist freiwillig und soll die Kinder auf den Schulbesuch vorbereiten.


    b) Die Grundschule vermittelt den Grundwissen und -fertigkeiten in den Fächern Meltanisch, Mathematik, Naturwissenschaften, Gesellschaftswissenschaften, Kunst und Musik.


    c) Die Sekundarstufe I vermittelt eine breite Allgemeinbildung und bereitet die Schüler auf die Berufsausbildung oder die Hochschulbildung vor.


    d) Die Sekundarstufe II vermittelt eine vertiefte Bildung in bestimmten Fachbereichen und bereitet die Schüler auf ein Studium an einer Universität oder Fachhochschule vor.


    e) Die Hochschulbildung vermittelt eine wissenschaftliche und berufsqualifizierende Ausbildung.


    Artículo 5

    Die Bildungseinrichtungen der Republik San Cristóbal sind verpflichtet, die folgenden Ziele zu verfolgen:


    -Die Entwicklung der Persönlichkeit und der individuellen Fähigkeiten der Schüler.


    -Die Vermittlung von Wissen und Fertigkeiten, die für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erforderlich sind.


    -Die Förderung der Toleranz, des gegenseitigen Respekts und des Verständnisses für andere Kulturen.


    Artículo 6

    Die Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, die Schüler zu motivieren und zu fördern und ihnen eine qualitativ hochwertige Bildung zu vermitteln.


    Artículo 7

    Die Eltern sind verpflichtet, die Bildung ihrer Kinder zu fördern und sie in ihrem Schulbesuch zu unterstützen.


    Artículo 8

    Das Bildungswesen der Republik San Cristóbal wird durch den Staat finanziert und durch das Innenministerium kontrolliert.


    Artículo 9

    Dieses Gesetz tritt mit Annahme durch den Congreso in Kraft


  • Estimados Congresistas,

    Ich beantrage eine Aussprache und anschließende Abstimmung zu folgendem Entwurf:


    Ley sobre la Restricción de la Posesión de Armas

    Gesetz über die Beschränkung des Waffenbesitzes in der Republik San Cristóbal


    Artículo 1

    Ziel dieses Gesetzes ist es, die öffentliche Sicherheit in der Republik San Cristóbal durch die Beschränkung des Waffenbesitzes zu erhöhen.


    Artículo 2

    a) Im Sinne dieses Gesetzes ist ein "Waffenbesitz" jede Art der tatsächlichen oder rechtlichen Verfügungsgewalt über eine Waffe.


    b) Der Waffenbesitz ist in der Republik San Cristóbal grundsätzlich verboten.


    Artículo 3

    Ausgenommen von dem Verbot sind:


    a) Waffen, die für die Ausübung des Berufs oder der Erwerbstätigkeit erforderlich sind, wie z. B. Schusswaffen für Jäger oder Polizisten.


    b) Waffen, die für die Ausübung eines Hobbys oder Sports erforderlich sind, wie z. B. Sportwaffen oder Blankwaffen.


    c) Waffen, die für die Verteidigung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit erforderlich sind, wie z. B. eine Schusswaffe zur Selbstverteidigung.


    Artículo 4

    a) Die Ausnahmen nach Artikel 3 bedürfen einer Genehmigung der zuständigen Behörde.


    b) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach Artikel 3 sind bei der zuständigen Behörde zu stellen.


    c) Die zuständige Behörde hat die Anträge nach folgenden Kriterien zu prüfen:

    - Die Notwendigkeit der Waffe für die Ausübung des Berufs, der Erwerbstätigkeit, des Hobbys oder des Sports.

    - Die persönliche Eignung des Antragstellers, eine Waffe zu besitzen und zu führen.


    d) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 3 erfüllt sind.


    Artículo 5

    a) Waffenbesitzer sind verpflichtet, ihre Waffen sicher aufzubewahren und zu führen.


    b) Waffenbesitzer sind verpflichtet, ihre Waffen regelmäßig zu warten und zu inspizieren.


    c) Waffenbesitzer sind verpflichtet, ihre Waffen bei Verlust oder Diebstahl unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.


    Artículo 6

    a) Wer entgegen dem Verbot des Artikels 2b eine Waffe besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft.


    b) Wer entgegen den Bestimmungen des Artikels 3 eine Waffe besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft.


    c) Wer entgegen den Bestimmungen des Artikels 5a eine Waffe nicht sicher aufbewahrt oder führt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft.


    d) Wer entgegen den Bestimmungen des Artikels 5b seine Waffe nicht regelmäßig wartet oder inspiziert, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten bestraft.


    e) Wer entgegen den Bestimmungen des Artikels 5c einen Verlust oder Diebstahl einer Waffe nicht unverzüglich der zuständigen Behörde meldet, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten bestraft.


    Artículo 7

    Dieses Gesetz tritt mit Beschluss durch den Congreso in Kraft

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