Propuestas al Congreso

  • Señor Presidente,


    ich beantrage, der Kongress möge den nachstehenden Vertrag mit dem Königreich Pottyland ratifizieren:


    Grundlagenvertrag zwischen dem Königreich Pottyland und der Republik San Cristóbal



    Präambel:

    Als Grundlage für gute Beziehungen beider Vertragspartner und aufgrund des Willens ihrer Repräsentanten, diese Beziehungen zu festigen und auszubauen, schließen das Königreich Pottyland und die Republik San Cristóbal folgenden Vertrag.



    Dieser Vertrag dient dazu, beide Länder (im Vertrag auch als Vertragsstaaten, Unterzeichnerstaaten bezeichnet) in näheren persönlichen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Kontakt zu bringen und die Beziehungen weiter auszubauen. Er ist ein Zeichen der gegenseitigen Achtung und Wertschätzung sowie eine Festigung der gegenseitigen Anerkennung.



    Artikel 1 - Die persönliche Ebene

    Bürgern und Repräsentanten der Vertragsstaaten ist es gestattet, sich frei in den Ländern der Vertragsstaaten zu bewegen und niederzulassen. Es bedarf nicht der Erteilung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis. Näheres bestimmen die jeweiligen Gesetze der Vertragsstaaten.


    Artikel 2 - Die politische Ebene

    (1) Die Vertragsstaaten erkennen sich gegenseitig als eigenständige souveräne Staaten an. Die territorialen Grenzen und Hoheitsgewässer werden als unverletzbar anerkannt.

    (2) Es wird festgehalten, dass es untunlich ist, sich in die inneren Angelegenheiten des jeweils anderen Vertragsstaates einzumischen. Es ist jedoch zulässig, höfliche Vorschläge für Regelungen zu unterbreiten oder Missfallen zu einer staatlichen Handlung, die gegen allgemeine Menschenrechte zu verstoßen droht, zu äußern.

    (3) Die Vertragsstaaten sind sich einig, dass sie eine friedliche Außenpolitik untereinander führen wollen und stets versuchen, Konflikte auf internationaler Ebene diplomatisch zu lösen. Die Vertragsstaaten unterstützen sich hierbei gegenseitig, sofern dies vom betroffenen Vertragsstaat gewünscht wird.

    (4) Für die Vertragsstaaten besteht keine Unterstützungspflicht im Verteidigungsfalle des jeweils anderen Vertragsstaates. Freiwillige Hilfeleistungen sind allerdings möglich, sofern der andere Vertragspartner diesen zustimmt.

    (5) Die Vertragsstaaten ermöglichen den Austausch von Botschaftern. Die ausgetauschten Botschafter unterliegen auf dem Gelände der Botschaft der Gesetzgebung des entsendenden Vertragsstaates, müssen sich aber außerhalb des Geländes im Rahmen der Gesetze des Gastlandes bewegen. Botschafter besitzen bereits ab ihrer Ernennung, noch vor ihrer Akkreditierung diplomatische Immunität, die nur in Ausnahmefällen von der Regierung des entsendenden Staates aufgehoben werden kann.


    Artikel 3 - Die wirtschaftliche Ebene

    (1) Beide Vertragsstaaten verzichten auf Strafzölle auf Produkte des jeweils anderen Vertragsstaates und vereinbaren Einfuhr- und Ausfuhrzollminderungen.

    (2) Weitere Zollerleichterungen und gegebenenfalls ein Wegfall von Zolleinschränkungen werden ggf. in einem separaten Abkommen geregelt.

    (3) Der Tourismus beider Vertragsstaaten untereinander soll gefördert werden. Zu diesem Zweck werden regelmäßige Linienflüge und Schifffahrten zwischen den Vertragspartnern ermöglicht.

    (4) Die Vertragspartner ermöglichen das Errichten von Zweigstellen von Unternehmen, soweit deren Aktivität oder Vertrieb in dem Empfangsstaat nicht illegal ist. Sie unterstützen sich gegenseitig bei der Suche nach geeigneten Grundstücken und der Grundversorgung der Unternehmen mit Strom, Wasser, Heizung, High-Speed-Internet.


    Artikel 4 - Die kulturelle Ebene

    (1) Beide Vertragsstaaten vereinbaren einen großzügigen kulturellen Austausch auf allen Ebenen, um allen Bürgern das Wesen und die Eigenheiten der anderen Nation näher zubringen;

    (2) Als wichtige Aspekte des kulturellen Austausch gelten unter anderem Schüleraustauschprogramme, Studien-, Sprach- und Kulturreisen, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, sowie Gastspiele von Künstlern.

    (3) Beide Vertragsstaaten ermöglichen ein Programm zur Städtepartnerschaft. Die Städte der Vertragspartner gelten als ermächtigt, mit Städten des anderen Vertragspartners entsprechende Abkommen zu vereinbaren.


    Artikel 5 - Organisatorisches

    (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diplomatisches Personal des Vertragspartners bei der Erfüllung seiner Aufgaben jederzeit nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen, soweit dies nicht zu einer innerstaatlichen Interessenskollision führt.

    (2) Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung und Ratifikation beider Unterzeichnerstaaten statt.

    (3) Der Vertrag hat ab dem Tag der Ratifikation beider Länder unbegrenzte Laufzeit.

    (4) Die Kündigung bedarf der Schriftform und einer Begründung. Die Wirkung der Kündigung des Vertrags tritt 3 Wochen nach Bekanntgabe gegenüber dem anderen Vertragspartner ein, es sei denn, die Vertragspartner einigen sich auf einen früheren oder späteren Zeitpunkt des Wirksamwerdens.



    Für die Republik San Cristóbal

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    Präsidentin San Cristóbals:


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    Für das Königreich Pottyland

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    Puerto Rojo, 05.05.2020

    Sr Nicolás José Oliveira Castaño

    Miembro del Congreso (retirado)

    Partido Republicano

  • Senor Presidente!

    ich beantrage, folgenden Entwurf einer Geschäftsordnung zur Debatte und Abstimmung zu stellen.


    Reglamento del Congreso




    I. Das Präsidium


    §1 Vorsitz

    (1) Der Presidente de Congresso leitet die Sitzungen des Kongresses nach den Vorgaben der Geschäftsordnung.

    (2) Ihm steht ein stellvertretender Präsident zur Seite

    (3) Der Presidente verfügt über das Hausrecht im Congresso.


    §2 Das Präsidium

    (1) Das Präsidium des Kongresses wird von Presidente und seinem Stellvertretern gebildet.

    (2) Das Präsidium vertritt den Kongress nach Außen.


    §3 Der Präsident

    (1) Der Presidente wird vom Kongress mit einfacher Mehrheit gewählt

    (2) Zudem wird durch den Kongreß ein stellvertretender Präsident mit einfacher Mehrheit gewählt, welcher nicht Mitglied der Partei bzw. Fraktion des Präsidenten sein darf.



    II. Abgeordnete


    §4 Rechte und Pflichten der Abgeordneten

    (1) Jeder Abgeordnete ist dem Wohle der Republik verpflichtet verpflichtet.



    §5 Sanktionierung von Fehlverhalten

    (1) Bei erkennbaren Fehlverhalten von Abgeordneten können diese durch den Vorsitzenden zur Ordnung gerufen werden.

    (2) Bei drei Ordnungsrufen ist der betreffende Abgeordnete für einen Sitzungstag von allen Sitzungen ausgeschlossen.

    (3) Bei besonders schweren sittenwidrigen Verhalten ist ein sofortiger Ausschluss von der betreffenden Sitzung möglich.

    (4) Gegen Ordnungsrufe und Sitzungsausschlüsse kann Beschwerde beim Präsidium eingelegt werden.

    (5) Ausschlüsse gelten nicht für Abstimmungen.



    III. Fraktionen


    §6 Fraktionen

    (1) Abgeordnete der selben Partei bilden automatisch eine Fraktion. Die Abgeordneten mehrerer Fraktionen können sich zu einer gemeinsamen Fraktion zusammenschließen, dies ist dem Präsidium des Kongresses mitzuteilen.

    (2) Die Fraktion trägt den Namen der Liste oder einen selbst gewählten Namen. Änderung des Listennamens sind dem Präsidium des Kongresses mitzuteilen und durch dieses zu genehmigen.

    (3) Die Stimmen einer Fraktion müssen nicht einheitlich abgegeben werden.

    (4) Fraktionen haben das Recht Anfragen an die Regierung oder an bestimmte Minister zu stellen.

    (5) Bei Fehlverhalten kann eine Fraktion zur Ordnung gerufen werden.

    (6) Bei drei Ordnungsrufen gelten für die Fraktion §6(3) und (5).


    §7 Fraktionssprecher

    (1)Eine Fraktion benennt einen Sprecher.

    (2) Der Fraktionssprecher spricht für die Fraktion zu aktuellen Angelegenheiten vor, wenn explizit die Fraktionen aufgerufen worden sind, einen Kommentar abzugeben.



    IV. Gesetzgebung


    §8 Anträge

    (1) Jedes Mitglied des Kongresses ist berechtigt Anträge im Sinne von §10a und der Gesetze der Republik in den Kongress einzubringen.

    (2) Der Presidente nimmt diese Anträge entgegen und eröffnet eine Aussprache zu diesem Thema. Tut der dies nicht innerhalb von 48 Stunden, geht diese Aufgabe an einen seiner Stellvertreter über.

    (3) Liegen mehrere Anträge vor, so sind diese nach Möglichkeit, räumlich getrennt, gleichzeitig zu behandeln.

    (4) Satirische Anträge, die die Ernsthaftigkeit des Kongresses infrage stellen, müssen vom Präsidium nicht bearbeitet werden. Dagegen kann Beschwerde beim Präsidium eingelegt werden. Bei Ablehnung des Widerspruchs steht dem Antragsteller der Rechtsweg offen.


    §9 Zugelassene Antragsformen

    Folgende Antragsformen werden vom Präsidium bearbeitet und können als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung des Kongresses gesetzt werden:

    a. Anträge auf Beschluss eines neuen Gesetzes (Gesetzentwurf)

    b. Anträge auf Beschluss der Änderung eines Gesetzes oder mehrerer Gesetze (Gesetzesänderung)

    c. Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung des Kongresses

    d. Anträge auf eine Sitzung zu einem aktuellen Thema (Aktuelle Stunde)


    §10 Aussprachen

    (1) Aussprachen bieten die Möglichkeit für Abgeordnete und Fraktionen Redebeiträge zu Anträgen abzugeben und Verbesserungsvorschläge einzubringen.

    (2)Eine Aussprache dauert 96 Stunden.

    (3) Eine Aussprache kann vorzeitig beendet werden, sie muss jedoch mindestens 24 Stunden offen sein

    (4) Die Aussprache kann vom Präsidium verlängert werden, ebenfalls ist sie zu verlängern wenn 25% der Abgeordneten oder 2 Fraktionen dies verlangen.

    (5) Es steht dem Präsidium jederzeit frei eine Aussprache für die Öffentlichkeit zu schließen.

    (5a) Auf Antrag mindestens zweier Drittel der anwesenden Abgeordneten, die Öffentlichkeit von der Aussprache auszuschließen, muss der Präsident dem Antrag nachkommen.



    §11 Abstimmungen

    (1) Nach Beendigung der Aussprache, leitet der Präsident eine Abstimmung zu dem betreffenden Gesetzesentwurf ein.

    (2) Für die Abgeordneten besteht Abstimmungspflicht. Von dieser Pflicht kann auf begründeten Antrag hin befreit werden.

    (3) Unentschuldigtes Fehlen wird mit Ordnungsrufen sanktioniert.

    (4) Bei der Abstimmung votieren die Abgeordneten entweder mit "Si", "No" oder "Abstencion".

    (5) Gemäß der Verfassung ist das Gesetz angenommen, wenn die Mehrheit der Abgeordneten dafür gestimmt hat.

    (6) Sollte mitten in der Abstimmung die Mehrheit für ein Gesetz bereits umumstößlich sein, so ist es legitim die Abstimmung vorzeitig abzubrechen. Stimmen können jedoch trotzdem noch pro forma abgegeben werden falls dies erwünscht ist.

    (7) Eine Abstimmung dauert 96 Stunden. Sie kann vorzeitig beendet werden, wenn alle Abgeordneten ihre Stimme abgaben, oder eine unumstößliche Mehrheit vorliegt. Sie ist mindestens für 24 Stunden offen zu halten




    V. Empfehlungen und Nominierungen


    §12 Empfehlungen

    (1) Der Kongress hat die Möglichkeit Empfehlung zu verabschieden und diese dann als Ausdruck der mehrheitlichen Meinung der Abgeordneten zu veröffentlichen.

    (2) Für die Ausarbeitung der Empfehlungen ist das Präsidium verantwortlich.

    (3) Zum Beschluss dieser Empfehlungen oder Bekanntmachungen ist ebenso zu verfahren wie beim Gesetzesbeschluss.



    VI. Schlussbestimmungen


    §13 Schlussbestimmungen

    (1) Diese Geschäftsordnung kann mit einfacher Mehrheit vom Kongress abgeändert werden.

    (2) Mit Verkündung der Geschäftsordnung verlieren alle vorherigen Geschäftsordnungen des Kongresses ihre Gültigkeit.

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    Presidente de la Congreso

    Presidente de la Alianza Patriótica

    Por Dios, libertad y patria.

  • Acción

    Als er den Entwurf auf den Tisch bekommt und ihn durchliest, muss Castaño herzhaft lachen. Der Vorschlag in § 3 zur Beschränkung der Wählbarkeit des stellvertretenden Vorsitzenden ist nur allzu offensichtlich der Versuch von Ibanez, sich gegen die Mehrheit im Hause im Präsidium des Kongresses zu installieren.

    Sr Nicolás José Oliveira Castaño

    Miembro del Congreso (retirado)

    Partido Republicano

  • Señor Presidente,


    ich beantrage, der Kongress möge das nachstehende Gesetz debattieren und beschließen:


    Ley de Matrimonio

    Gesetz über die Ehe


    § 1 - Bestimmung
    Dieses Gesetz regelt die Ehe auf dem Territorium von San Cristóbal.


    § 2 - Begründung einer Ehe
    (1) Zur Begründung einer Ehe bedarf es der persönlichen Erklärung zweier Personen, eine Ehe auf Lebenszeit eingehen zu wollen.

    (2) Der für die Trauung zuständige Beamte hat beide Personen jeweils zu befragen, ob sie eine Ehe eingehen möchten. Wird die Frage bejaht, ist vom Beamten die Begründung der Ehe festzustellen.

    (3) Die Begründung der Ehe muss in Gegenwart von mindestens zwei Zeugen erfolgen.

    (4) Eine Ehe kann nicht wirksam begründet werden,
    a) mit einer Person, die minderjährig ist,

    b) mit einer Person, die bereits eine Ehe führt,
    c) zwischen Personen, die miteinander blutsverwandt sind,
    d) wenn die Partner bei der Begründung der Ehe darüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäß § 3 eingehen zu wollen.


    § 3 - Verpflichtungen
    (1) Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen.

    (2) Die Ehepartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet.

    (3) Sie tragen füreinander Verantwortung.

    (4) Jegliche Besitztümer, die während der Ehe erworben werden, gelten als gemeinsamer Besitz.


    § 4 - Familienunterhalt
    (1) Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten.
    (2) Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung in der Regel durch die Führung des Haushalts.


    § 5 - Zugewinngemeinschaft
    (1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
    (2) Das Vermögen des einen und das Vermögen des anderen Ehegatten wird nicht gemeinschaftliches Vermögen.
    Satz 1 gilt nicht für Vermögen, dass ein Ehegatte während der Ehe erwirbt.


    § 6 - Trauung
    (1) Die standesamtliche Trauung und die kirchliche Trauung können unabhängig voneinander vollzogen werden.

    (2) Rechte und Pflichten im Sinne dieses Gesetzes sowie die Anerkennung entstehen jedoch nur mit Eingang der standesamtlichen Ehe.
    (3) Die kirchliche Trauung ist auf Verlangen der Partner zu gewähren.


    § 7 - Beendigung der Ehe
    (1) Eine Ehe wird durch eine rechtskräftige Scheidung für beendet erklärt.
    (2) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie beide Partner für gescheitert erachten und der Staat davon ausgeht, dass die Ehegemeinschaft nicht mehr fortgeführt wird.

    (3) Sämtliche während der Ehegemeinschaft erworbenen Besitztümer werden gerecht aufgeteilt ohne Bevorzugung eines Ehegatten.

    (4) Das Sorgerecht für Kinder erhalten beide Ehegatten, es sei denn das Oberste Gericht hat einen triftigen Grund einem der Ehegatten das Sorgerecht abzusprechen. Der Ehegatte dem das Sorgerecht abgesprochen wurde, wird dadurch verpflichtet Unterhaltszahlungen zu leisten.

    Sr Nicolás José Oliveira Castaño

    Miembro del Congreso (retirado)

    Partido Republicano

  • Ich beantrage Aussprache und Abstimmung hierzu:


    Grundlagenvertrag zwischen der Republik San Cristóbal und den Staaten der futunischen Hegemonie


    Präambel:

    Als Grundlage für gute Beziehungen beider Vertragspartner und aufgrund des Willens ihrer Repräsentanten, diese Beziehungen zu festigen und auszubauen, schließen die Staaten der futunischen Hegemonie und die Republik San Cristóbal folgenden Vertrag.

    Dieser Vertrag dient dazu, die Länder (im Vertrag auch als Vertragsstaaten, Unterzeichnerstaaten bezeichnet) in näheren persönlichen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Kontakt zu bringen und die Beziehungen weiter auszubauen. Er ist ein Zeichen der gegenseitigen Achtung und Wertschätzung sowie eine Festigung der gegenseitigen Anerkennung.


    Artikel 1 - Die persönliche Ebene

    Bürgern und Repräsentanten der Vertragsstaaten ist es gestattet, sich in den Ländern der Vertragspartner nach der Visafreigabe im Rahmen der örtlichen Gesetze zu bewegen.


    Artikel 2 - Die politische Ebene

    (1) Die Republik San Cristóbal und die futunische Hegemonie erkennen die Unverletzbarkeit ihrer international anerkannten terrestrischen und maritimen Grenzen, sowie des Luftraumes an.

    (2) Es wird festgehalten, dass es unerwünscht ist, sich in die inneren Angelegenheiten des jeweils anderen Vertragsstaates einzumischen.

    (3) Die Vertragsstaaten sind sich einig, dass sie eine friedliche Außenpolitik untereinander führen wollen und stets versuchen, Konflikte auf internationaler Ebene diplomatisch zu lösen. Die Vertragsstaaten unterstützen sich hierbei gegenseitig, sofern dies vom betroffenen Vertragsstaat gewünscht wird.

    (4) Für die Vertragsstaaten besteht keine Unterstützungspflicht im Verteidigungsfalle des jeweils anderen Vertragsstaates. Freiwillige Hilfeleistungen sind allerdings möglich, sofern der andere Vertragspartner diesen zustimmt.

    (5) Die Vertragsstaaten ermöglichen den Austausch von Botschaftern. Die ausgetauschten Botschafter unterliegen auf dem Gelände der Botschaft der Gesetzgebung des entsendenden Vertragsstaates, müssen sich aber außerhalb des Geländes im Rahmen der Gesetze des Gastlandes bewegen. Botschafter besitzen bereits ab ihrer Ernennung, noch vor ihrer Akkreditierung diplomatische Immunität, die nur in Ausnahmefällen von der Regierung des entsendenden Staates aufgehoben werden kann.

    (6) Bürger der Vetragsstaaten werden bei kleineren Delikten ausgewiesen. Die Botschaften der Vetragsstaaten haben diesbezüglich in Kenntnis gesetzt zu werden. Bei schwereren Vergehen wird ein fairer Gerichtsprozess gewährleistet.


    Artikel 3 - Die wirtschaftliche Ebene

    (1) Beide Vertragsstaaten verzichten auf Strafzölle auf Produkte des jeweils anderen Vertragsstaates und vereinbaren Einfuhr- und Ausfuhrzollminderungen.

    (2) Weitere Zollerleichterungen und gegebenenfalls ein Wegfall von Zolleinschränkungen werden ggf. in einem separaten Abkommen geregelt.

    (3) Der Tourismus beider Vertragsstaaten untereinander soll, unter Beachtung der Eigenheiten der Vertragsstaaten, gefördert werden. Zu diesem Zweck werden regelmäßige Linienflüge und Schifffahrten zwischen den Vertragspartnern ermöglicht.

    (4) Die Vertragspartner ermöglichen das Errichten von Zweigstellen von Unternehmen, soweit deren Aktivität oder Vertrieb in dem Empfangsstaat nicht illegal ist. Sie unterstützen sich gegenseitig bei der Suche nach geeigneten Grundstücken und der Grundversorgung der Unternehmen.


    Artikel 4 - Die kulturelle Ebene

    (1) Beide Vertragsstaaten vereinbaren einen großzügigen kulturellen Austausch auf allen Ebenen, unter Beachtung der Eigenheiten der Vertragsstaaten, um allen Bürgern das Wesen und die Eigenheiten der anderen Nation näher zubringen;

    (2) Als wichtige Aspekte des kulturellen Austausch gelten unter anderem Schüleraustauschprogramme, Studien-, Sprach- und Kulturreisen, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, sowie Gastspiele von Künstlern.

    (3) Beide Vertragsstaaten ermöglichen ein Programm zur Städtepartnerschaft. Die Städte der Vertragspartner gelten als ermächtigt, mit Städten des anderen Vertragspartners entsprechende Abkommen zu vereinbaren.


    Artikel 5 - Organisatorisches

    (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diplomatisches Personal des Vertragspartners bei der Erfüllung seiner Aufgaben jederzeit nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen, soweit dies nicht zu einer innerstaatlichen Interessenskollision führt.

    (2) Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung und Ratifikation beider Unterzeichnerstaaten statt.

    (3) Der Vertrag hat ab dem Tag der Ratifikation beider Länder unbegrenzte Laufzeit.

    (4) Die Kündigung bedarf der Schriftform und einer Begründung. Die Wirkung der Kündigung des Vertrags tritt 3 Wochen nach Bekanntgabe gegenüber dem anderen Vertragspartner ein, es sei denn, die Vertragspartner einigen sich auf einen früheren oder späteren Zeitpunkt des Wirksamwerdens.



    Für die Republik San Cristóbal

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    Für die Staaten der futunischen Hegemonie

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    Puerto Rojo, 01.06.2020

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    Presidente de la Congreso

    Presidente de la Alianza Patriótica

    Por Dios, libertad y patria.

  • Señor Presidente, ich bringe diesen Vertrag erneut ein!


    Grundlagenvertrag zwischen dem Königreich Pottyland und der Republik San Cristóbal


    Präambel:

    Als Grundlage für gute Beziehungen beider Vertragspartner und aufgrund des Willens ihrer Repräsentanten, diese Beziehungen zu festigen und auszubauen, schließen das Königreich Pottyland und die Republik San Cristóbal folgenden Vertrag.

    Dieser Vertrag dient dazu, beide Länder (im Vertrag auch als Vertragsstaaten, Unterzeichnerstaaten bezeichnet) in näheren persönlichen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Kontakt zu bringen und die Beziehungen weiter auszubauen. Er ist ein Zeichen der gegenseitigen Achtung und Wertschätzung sowie eine Festigung der gegenseitigen Anerkennung.


    Artikel 1 - Die persönliche Ebene

    Bürgern und Repräsentanten der Vertragsstaaten ist es gestattet, sich frei in den Ländern der Vertragsstaaten zu bewegen und niederzulassen. Es bedarf nicht der Erteilung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis. Näheres bestimmen die jeweiligen Gesetze der Vertragsstaaten.


    Artikel 2 - Die politische Ebene

    (1) Die Vertragsstaaten erkennen sich gegenseitig als eigenständige souveräne Staaten an. Die territorialen Grenzen und Hoheitsgewässer werden als unverletzbar anerkannt.

    (2) Es wird festgehalten, dass es untunlich ist, sich in die inneren Angelegenheiten des jeweils anderen Vertragsstaates einzumischen. Es ist jedoch zulässig, höfliche Vorschläge für Regelungen zu unterbreiten oder Missfallen zu einer staatlichen Handlung, die gegen allgemeine Menschenrechte zu verstoßen droht, zu äußern.

    (3) Die Vertragsstaaten sind sich einig, dass sie eine friedliche Außenpolitik untereinander führen wollen und stets versuchen, Konflikte auf internationaler Ebene diplomatisch zu lösen. Die Vertragsstaaten unterstützen sich hierbei gegenseitig, sofern dies vom betroffenen Vertragsstaat gewünscht wird.

    (4) Für die Vertragsstaaten besteht keine Unterstützungspflicht im Verteidigungsfalle des jeweils anderen Vertragsstaates. Freiwillige Hilfeleistungen sind allerdings möglich, sofern der andere Vertragspartner diesen zustimmt.

    (5) Die Vertragsstaaten ermöglichen den Austausch von Botschaftern. Die ausgetauschten Botschafter unterliegen auf dem Gelände der Botschaft der Gesetzgebung des entsendenden Vertragsstaates, müssen sich aber außerhalb des Geländes im Rahmen der Gesetze des Gastlandes bewegen. Botschafter besitzen bereits ab ihrer Ernennung, noch vor ihrer Akkreditierung diplomatische Immunität, die nur in Ausnahmefällen von der Regierung des entsendenden Staates aufgehoben werden kann.


    Artikel 3 - Die wirtschaftliche Ebene

    (1) Beide Vertragsstaaten verzichten auf Strafzölle auf Produkte des jeweils anderen Vertragsstaates und vereinbaren Einfuhr- und Ausfuhrzollminderungen.

    (2) Weitere Zollerleichterungen und gegebenenfalls ein Wegfall von Zolleinschränkungen werden ggf. in einem separaten Abkommen geregelt.

    (3) Der Tourismus beider Vertragsstaaten untereinander soll gefördert werden. Zu diesem Zweck werden regelmäßige Linienflüge und Schifffahrten zwischen den Vertragspartnern ermöglicht.

    (4) Die Vertragspartner ermöglichen das Errichten von Zweigstellen von Unternehmen, soweit deren Aktivität oder Vertrieb in dem Empfangsstaat nicht illegal ist. Sie unterstützen sich gegenseitig bei der Suche nach geeigneten Grundstücken und der Grundversorgung der Unternehmen mit Strom, Wasser, Heizung, High-Speed-Internet.


    Artikel 4 - Die kulturelle Ebene

    (1) Beide Vertragsstaaten vereinbaren einen großzügigen kulturellen Austausch auf allen Ebenen, um allen Bürgern das Wesen und die Eigenheiten der anderen Nation näher zubringen;

    (2) Als wichtige Aspekte des kulturellen Austausch gelten unter anderem Schüleraustauschprogramme, Studien-, Sprach- und Kulturreisen, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, sowie Gastspiele von Künstlern.

    (3) Beide Vertragsstaaten ermöglichen ein Programm zur Städtepartnerschaft. Die Städte der Vertragspartner gelten als ermächtigt, mit Städten des anderen Vertragspartners entsprechende Abkommen zu vereinbaren.


    Artikel 5 - Organisatorisches

    (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diplomatisches Personal des Vertragspartners bei der Erfüllung seiner Aufgaben jederzeit nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen, soweit dies nicht zu einer innerstaatlichen Interessenskollision führt.

    (2) Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung und Ratifikation beider Unterzeichnerstaaten statt.

    (3) Der Vertrag hat ab dem Tag der Ratifikation beider Länder unbegrenzte Laufzeit.

    (4) Die Kündigung bedarf der Schriftform und einer Begründung. Die Wirkung der Kündigung des Vertrags tritt 3 Wochen nach Bekanntgabe gegenüber dem anderen Vertragspartner ein, es sei denn, die Vertragspartner einigen sich auf einen früheren oder späteren Zeitpunkt des Wirksamwerdens.



    Für die Republik San Cristóbal

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    Präsidentin San Cristóbals:


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    Für das Königreich Pottyland

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    Puerto Rojo, 05.05.2020

  • Señor Presidente,


    ich beantrage Aussprache und Abstimmung zu folgendem Gesetz:


    Ley de Ciudadanía

    Gesetz über die Staatsbürgerschaft


    § 1 - Gesetzeszweck

    Dieses Gesetz regelt den Erhalt, den Entzug, das Erlöschen und die mit Erhalt der Staatsbürgerschaft von San Cristóbal einhergehenden Pflichten und Rechte.


    § 2 - Recht auf Staatsbürgerschaft

    (1) Jedermann ist es erlaubt, den Antrag auf Staatsbürgerschaft zu stellen.

    (2) Die Staatsbürgerschaft kann nicht erhalten, wer die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates besitzt oder ein öffentliches Amt in einem fremden Staat ausübt und nichts anderes durch Gesetz oder Verordnung bestimmt ist.


    § 3 - Antrag

    (1) Anträge auf Staatsbürgerschaft werden bei der zuständigen Behörde gestellt.

    (2) Der Antrag soll Angaben des Antragstellers enthalten über:

    a) den Name einschließlich aller Vor- und Zunamen,

    b) das Geburtsdatum und den Geburtsort,

    c) den Wohnort,

    d) den angestrebten politischen Status,

    e) frühere Staatsbürgerschaften.

    (3) Der Antrag ist persönlich zu unterschreiben und mit dem aktuellen Datum zu versehen.


    § 4 - Erhalt der Staatsbürgerschaft

    (1) Die zuständige Behörde prüft Anträge auf Vollständigkeit. Sie wirkt darauf hin, dass fehlende Angaben innerhalb einer angemessenen Frist nachgereicht werden.

    (2) Ist der Antrag vollständig, wird die antragstellende Person zur Eidesleistung nach § 5 aufgefordert. Wird der Eid wahrhaftig gesprochen, so ist dem Antragsteller die Staatsbürgerschaft zuzusprechen.


    § 5 Eid

    (1) Ist der Antrag vollständig, fordert die zuständige Behörde den Antragsteller auf, innerhalb von 48 Stunden den folgenden Eid in coloneeischer Sprache zu leisten:

    "Juro que siempre apoyaré a mi país, obedeceré sus leyes y ejerceré mis derechos como ciudadano de este país. También juro que no haré nada que dañe la imagen de este país de ninguna manera y que siempre haga todo por el honor de este país."

    (2) Eine religiöse Beteuerung ist zulässig.


    § 6 - Rechte und Pflichten

    Mit Erhalt der Staatsbürgerschaft erwirbt die antragstellende Person alle Rechte und Pflichten, die durch die Verfassung und den Gesetzen einem Staatsbürger zustehen.


    § 7 - Entzug derStaatsbürgerschaft

    Die zuständige Behörde kann eine Staatsbürgerschaft entziehen, wenn dem Antrag unwahre oder irreführende Angaben zugrunde gelegen haben.


    § 8 - Erlöschen der Staatsbürgerschaft

    Die Staatsbürgerschaft erlischt

    a) bei öffentlich erklärtem Verzicht;

    b) bei Tod;

    c) mit der Annahme der Staatsbürgerschaft eines anderen Staates, soweit nichts anderes durch Gesetz oder Verordnung bestimmt ist;

    d) mit Antritt eines Amtes für einen anderen Staat, soweit nichts anderes durch Gesetz oder Verordnung bestimmt ist;

    e) vorbehaltlich § 10 bei Nichtteilnahme an einer Volkszählung nach § 9.


    § 9 - Volkszählung

    (1) Eine Volkszählung hat den Zweck, die tatsächliche Anzahl der am öffentlichen Leben teilnehmenden Bürger festzustellen.

    (2) Eine reguläre Volkszählung soll spätestens 21 Tage vor einer Kongresswahl angekündigt werden.

    (3) Eine irreguläre Volkszählung kann angesetzt werden, wenn seit der letzten Volkszählung mehr als vier Monate vergangen ist.

    (4) Die zuständige Behörde gibt den Ort der Volkszählung und den Zeitraum der Durchführung frühestens sieben und spätestens vier Tage vor Beginn öffentlich bekannt. Der Ort muss öffentlich zugänglich und barrierefrei erreichbar sein.

    (5) Alle Bürger haben sich am Ort der Volkszählung unter Angabe des vollen Namens und des Wohnortes zu melden.

    (6) Volkszählungen dauern mindestens drei und höchstens fünf Tage.

    (7) Nach Ablauf der Frist stellt die zuständige Behörde fest, wer an der Volkszählung teilgenommen hat und wessen Staatsbürgerschaft wegen der Nichtteilnahme erloschen ist.


    § 10 - Entschuldigte Nichtteilnahme an einer Volkszählung

    Sollte ein Staatsbürger nicht die Möglichkeit haben, an einer Volkszählung teilzunehmen, so kann er sich nach Bekanntmachung des Ortes der Volkszählung öffentlich bei der zuständigen Behörde abmelden. In diesem Fall wird er von der Pflicht, an der Volkszählung teilzunehmen, befreit.


    § 11 - Bürgerliste

    Die zuständige Behörde führt eine öffentliche Bürgerliste, in der alle Staatsbürger mit Namen, Wohnort und Status erfasst werden.

    Sr Nicolás José Oliveira Castaño

    Miembro del Congreso (retirado)

    Partido Republicano

  • Estimados señores y señoras,


    in Ermangelung einer gültigen Geschäftsordnung bitte ich um Zustimmung des Kongresses mit Mehrheit der Stimmen, aus unserer Mitte einen neuen Vorsitzenden zu wählen.

    Sr Nicolás José Oliveira Castaño

    Miembro del Congreso (retirado)

    Partido Republicano

  • Ich bitte um eine Aussprache und anschließende Abstimmung zu folgendem Vertrag:



    Nachbarschaftsvertrag zwischen der Republik San Christóbal und der Demokratischen Union Ratelon


    Präambel

    Die Republik San Christóbal und die Demokratische Union Ratelon,

    in der Überzeugung, dass Frieden, Sicherheit und Wohlstand nur in partnerschaftlicher Kooperation über Grenzen hinweg realisiert werden kann,

    gewillt, ihre ihre bilateralen nachbarschaftlichen Beziehungen freundschaftlicher Partnerschaft auf eine solide Grundlage zu stellen,

    haben sich einvernehmlich auf diesen Vertrag geeinigt.


    Artikel 1 Grundlagen

    (1) Die beiden vertragsschließenden Mächte erklären feierlich, sich gegenseitig als souveräne Staaten anzuerkennen, keinerlei Gebietsansprüche gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner geltend zu machen und die Unantastbarkeit Souveränität und territorialen Integrität des jeweils anderen Vertragspartners zu respektieren.

    (2) Sie erklären ihren Willen, etwaige Meinungsverschiedenheiten und Streitpunkte auf dem Weg der friedlichen Streitbeilegung im Sinne einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit beizulegen, und auf jede Art der Androhung oder Anwendung von Gewalt zu verzichten.

    (3) Die vertragschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch Botschafter auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Partei akkreditiert werden.



    Artikel 2 Jugend, Kultur, Wissenschaft, Technologie

    (1) Die Unterzeichnerstaaten erklären ihren Willen, insbesondere auf dem Gebiet der Kultur, Wissenschaft und Technologie zu kooperieren. Hierzu streben sie an:

    a. die Errichtung eines gemeinsamen Jugendwerkes, welches zum Ziel hat, den Austausch der Jugend beider Staaten zu fördern;

    b. den Kulturaustausch zwischen beiden Staaten zu fördern, insbesondere durch die Förderung von Kooperationen zwischen Museen, Theatern und anderen Kulturinstitutionen sowie

    c. den Kontakt zwischen den Instituten von Wissenschaft und Forschung zu unterstützen.

    (2) Beide Vertragspartner erklären sich grundsätzlich bereit, zur Förderung der in Artikel II genannten Ziele, einen gemeinsamen Fonds zu gründen, dessen Ausgestaltung in einem gesonderten Vertrag geregelt wird.


    Artikel 3 Visa-Bestimmungen, Rechtssicherheit

    (1) Beide Vertragspartner sichern sich gegenseitig zu, auf einen Wegfall der Visa-Pflicht ihrer jeweiligen Staatsbürger hinzuwirken.

    (2) Bürgen des jeweils anderen Vertragspartners, die in Strafverfahren verwickelt sind, wird gestattet, vollen konsularischen Beistand seines Heimatlandes in Anspruch zu nehmen.

    (3) Beide Unterzeichnerstaaten sichern sich gegenseitig zu, Unternehmern aus dem jeweils anderen Land innerhalb des eigenen Hoheitsgebietes die selbe Rechtssicherheit, insbesondere den selben Investitionsschutz, zu gewähren, wie den einheimischen.


    Artikel 4 -Justizielle Zusammenarbeit

    (1) Beide Vertragsstaaten sichern sich gegenseitige Amtshilfe bei der Verfolgung von Straftätern zu. Dies umfasst insbesondere die Vollstreckung von Haftbefehlen.

    (2) Sie stimmen darin überein, dass eine Auslieferung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des ausliefernden Staates nur dann erfolgen muss, wenn die ihm zur Last gelegten Taten auch im Auslieferungsstaat gesetzlich unter Strafe gestellt worden sind.

    (3) Artikel 4, Absatz 2 verpflichtet nicht zur Auslieferung eigener Staatsbürger an den jeweiligen Vertragspartner. Liegt ein Haftbefehl gegen einen Staatsbürger eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat vor, und ist die ihm vorgeworfene Tat im Aufenthaltsstaats gesetzlich unter Strafe gestellt, ist der Aufenthaltsstaat im Falle einer Nicht-Auslieferung verpflichtet, innerhalb seines Hoheitsgebietes das Strafverfahren gegen diesen Staatsbürger zu eröffnen und hierbei Vertreter der Anklage des jeweils anderen Vertragsstaates als Kooperationspartner der eigenen Anklagevertreter (Staatsanwaltschaft, Kläger, Nebenkläger) zuzulassen.


    Artikel 5 - Förderung des Personen- und Warenverkehrs

    Beide Vertragspartner erklären ihre grundsätzliche Bereitschaft, den Personen- und Warenverkehr zwischen ihren Staaten zu fördern. Diese Förderung soll insbesondere umfassen:

    a. die Gewährung von Überflugrechten und Landerechte für Flugzeugen von Fluggesellschaften der zivilen Luftfahrt, welche in den jeweiligen Vertragsstaaten als jeweils nationale Fluggesellschaft registriert sind;

    b. die Gewährung freier Durchfahrt für Schiffe des zivilen Schiffsverkehrs in den jeweiligen Hoheitsgewässern und freie Einfahrt in die Häfen;

    c. die Gewährung ausreichender Unterstützung bei der Wartung der Flugzeuge und Schiffe,

    d. der Schutz vor willkürlicher Beschlagnahmung.


    Artikel 6 Schlussbestimmungen

    (1) Die Vertragspartner kommen überein, daß Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.

    (2) Der Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.

    (3) Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den Vertragsparteien zu führen.

    (4) Der Vertrag tritt nach Ratifikation durch beide Vertragspartner in Kraft.


    Manuri, den 10. Juli 2020


    Für die Republik San Cristóbal:

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  • Ich bringe folgenden Antrag ein:


    TREATY OF COOPERATION

    between the

    United States of Astor

    and the

    Republic of San Cristóbal



    In dem Wunsch, eine friedliche, freundliche und gleichberechtigte Beziehung zwischen ihren Staaten zu etablieren, die als Grundstein für den Aufbau einer dauerhaften Freundschaft und Zusammenarbeit dienen soll, schließen die Vereinigten Staaten von Astor und die Republik San Cristóbal den nachstehenden Grundlagenvertrag.


    Article 1: Mutual recognition.

    Die vertragschließenden Parteien erkennen einander gegenseitig als souveräne und gleichberechtigte Staaten an.


    Article 2: Non-aggression principle.

    (1) Die vertragschließenden Parteien erklären, weder jetzt noch in Zukunft territoriale Ansprüche gegeneinander erheben, und sichern einander wechselseitig die Achtung ihrer Grenzen und Hoheitsgewässer zu.

    (2) Sie verpflichten sich, jedwede zwischen ihnen auftretenden Meinungsverschiedenheiten und Konflikte auf ausschließlich friedlichem Wege zu lösen, und auf jedwede Androhung oder Anwendung von Gewalt gegeneinander zu verzichten.


    Article 3: Diplomatic missions.

    (1) Die vertragschließenden Parteien vereinbaren, soweit dies ihren Möglichkeiten entspricht, Botschafter als ständige Vertreter ihrer

    Regierungen am Sitz der jeweils anderen Regierung auszutauschen, und akkreditiertem diplomatischem Personal Immunität entsprechend internationalen Gepflogenheiten zu gewähren.

    (2) Sie verpflichten sich, sich jedweder aggressiver Einmischung in die inneren Angelegenheiten der jeweils anderen Seite zu enthalten.


    Article 4: Entry regulations.

    (1) Die Vertragsstaaten vereinbaren, dass Prozedere zur Vergabe von Visa für die Einreise und den Aufenthalt bei den zuständigen Stellen über geeignete Anweisungen zu beschleunigen und Staatsbürgern des anderen Vertragsstaates die Möglichkeit der Ausstellung eines Visums bei Einreise („Visa on-arrival“) zu geben.

    (2) Staatlich anerkannte Kulturschaffende aus den Vertragsstaaten sind bei der Vergabe von Visa mit Priorität zu behandeln.


    Article 5: Coming-into-force and term.

    (1) Dieser Vertrag tritt mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden beider Vertragsstaaten beim Präsidenten der Vereinigten Staaten in Kraft.

    (2) Er gilt für unbefristete Zeit, kann jedoch von jeder der vertragschließenden Parteien zum nächsten Monatsende gekündigt werden.


    Agreed upon and signed on August 3, 2020 in the District of the Capital.


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    ALEXANDER CONWAY

    President of the United States of Astor


  • Señores y Señoras,


    Ich bringe folgendes Gesetz ein:


    Ziviles Luftfahrtgesetz


    §1 Bestimmung
    (1) Dieses Gesetz regelt Aspekte der zivilen Luftfahrt auf dem Territorium von San Cristóbal


    §2 Definition
    (1) Dieses Gesetz benutzt die folgenden Definitionen:
    (a) Luftraum: das Hoheitsgebiet San Cristóbals in der Luft
    (b) Luftfahrzeug: Ein Gerät, bestimmt für die Benutzung in der Luft über 50 Metern
    (c) ziviles Luftfahrzeug: ein Luftfahrzeug, welches zum kommerziellen Transport von Personen oder Gütern dient und nicht zu militärischen Zwecken genutzt wird

    §3 Luftraum

    (1) Berechtigt, den Luftraum anzufliegen, sind alle lizensierten Fluggesellschaften aus San Cristóbal sowie alle bei der IOF eingetragenen Fluggesellschaften.
    (2) Der Einsatz von Flugzeugtypen, welche nicht von der IOF zertifiziert sind, sowie das Anfliegen seitens nicht-IOF-zertifizierter Fluggesellschaften bedarf einer vorherigen Genehmigung durch das Innenministerium.

    §4 Luftraumordnung

    (1) Es herrscht Rechtsverkehr.
    (2) Größere Flugzeuge haben Vorrang gegenüber kleineren; Internationale Flüge haben Vorrang gegenüber nationalen.
    (3) Der Funkverkehr findet auf albernisch statt.
    (4) Die Mindesthöhe für den Flugbetrieb beträgt 500 Meter.
    (5) Flugzeuge müssen im Sichtverkehr einen Mindestabstand von 700 Metern in alle Richtungen einhalten.


    §5 Zulassung und Betrieb von Flugplätzen und Flughäfen
    (1) Die Flughäfen und Flugplätze unterstehen dem Innenministerium.
    (2) Der Betrieb von Flugplätzen und Flughäfen kann an Fluggesellschaften ausgeschrieben werden. Hierbei ist auf einen Mehrwert für die Passagiere und Bevölkerung Rücksicht zu nehmen.
    (3) Das Innenministerium alleine schreibt, nach Genehmigung des Congreso, den Bau von neuen Flughäfen aus.
    (4) Neue Flugplätze und Flughäfen sind so zu errichten, dass der Schaden an Bevölkerung und Umwelt möglichst klein bleibt.


    §6 Schlussbestimmungen
    (1)Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.

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